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Der Bundesrat hat dem „Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts“ zugestimmt.

Publiziert in Arbeitsrecht
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Begriff Geschäftsführer

Der Begriff des „Geschäftsführers“ ist mehrdeutig und wird auch vom Gesetzgeber in unterschiedlichem Sinne verwandt.

Einen konkret gesetzlich umrissenen Inhalt hat der Begriff „Geschäftsführer“, soweit es um den GmbH-Geschäftsführer geht, der zum gesetzlichen Vertreter der GmbH berufen ist, § 35 Abs. 1 GmbHG.

Zuständig für den Abschluss, die Änderung und die Beendigung des Anstellungsverhältnisses mit dem Geschäftsführer ist die Gesellschafterversammlung, § 46 Nr. 5 GmbHG. Erforderlich ist die Beschlussfassung über den Ausspruch der ordentlichen Kündigung des Anstellungsverhältnisses. Alleine eine Beschlussfassung über Beendigung der Organstellung als solche, reicht regelmäßig hierfür nicht aus. Eine ohne die erforderliche Beschlussfassung von einem Vertreter ausgesprochene Kündigung kann von der Gesellschafterversammlung genehmigt werden, wenn der Geschäftsführer sie nicht wegen fehlender Vertretungsvollmacht unverzüglich zurückgewiesen hat.

Beim Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG ist die Gesellschafterversammlung der GmbH zuständig, nicht die Gesellschafter der KG.

 

Schwerbehinderte Menschen

Schwerbehindert sind Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 %.

 

Betriebsübergang allgemein

  • 613a BGB regelt die Rechte und Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer beim Betriebsübergang. Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus dem im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisses ein.
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Bei der Abfassung einer Verzichtserklärung auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage sind bestimmte Formvorschriften und inhaltliche Anforderungen zu berücksichtigen.

BAG vom 25.09.2014, Az: 2 AZR 788/13

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