10 Februar

Kündigung Schwerbehinderter

 

Schwerbehinderte Menschen

Schwerbehindert sind Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 %.

 

Gemäß § 2 Abs. 1 SGB IX gelten Menschen als behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate mit dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilnahme am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.

Behinderte können auf Antrag bei der zuständigen Behörde (Versorgungsamt) das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung feststellen lassen.

 

Gleichgestellte behinderte Menschen

Behinderte Menschen mit einem Grad von weniger als 50 % aber mindestens 30 % können auf ihren Antrag von der Agentur für Arbeit schwerbehindertengleich gestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht erhalten können.

Mit der Gleichstellung erhalten sie den vollen Schutz, den auch Schwerbehinderte mit wenigstens 50 % erlangen, mit Ausnahme des Zusatzurlaubes und der unentgeltlichen Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr.

Ob die Voraussetzung für eine Gleichstellung vorliegt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

Entscheidend ist, ob sich der schwerbehinderte Arbeitsnehmer infolge seiner Behinderung nicht gegen gesunde Menschen um einen Arbeitsplatz behaupten kann. Droht eine Gefährdung des Arbeitsplatzes nicht, scheidet ein Anspruch auf Gleichstellung aus.

Schwerbehinderten Menschen mit einem Grad von weniger als 50 % jedoch mindestens 30 % ist daher bei Unsicherheit des Erhaltes ihres Arbeitsplatzes anzuraten, einen Antrag auf Gleichstellung zu stellen.

 

Schwerbehinderte und Kündigungsschutz

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes.

Eine ohne Zustimmung des Integrationsamtes ausgesprochene Kündigung gegenüber einem Schwerbehinderten ist unwirksam.

Sobald der Antrag an das Integrationsamt gerichtet wurde, versucht das Integrationsamt eine einvernehmliche Regelung durch einen gemeinsamen Termin beizuführen.

Hierbei wird insbesondere geklärt, ob der Antrag auf Zustimmung zu der Kündigung in der Schwerbehinderung begründet liegt.

Liegt die Kündigung in der Schwerbehinderung begründet soll das Integrationsamt prüfen, ob die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers gegebenenfalls mit Unterstützung erhalten werden kann.

Liegt die Kündigung nicht in der Schwerbehinderung begründet, hat das Integrationsamt die Zustimmung zu erteilen.

Hat das Integrationsamt die Zustimmung erteilt, muss der Arbeitgeber die Kündigung innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung erklären, § 88 Abs. 3 SGB IX.

 

Schwerbehinderte und Sozialauswahl

Wird die Zustimmung des Integrationsamtes erteilt, sind auch schwerbehinderte Arbeitnehmer betriebsbedingt ordentlich kündbar und demzufolge auch in die Sozialauswahl einzubeziehen.

Die Eigenschaft als Schwerbehinderter kann dann lediglich im Rahmen der Sozialdaten berücksichtigt werden.

 

Unsere Leistung als Fachanwalt für Arbeitsrecht

Auf Arbeitgeberseite bereiten wir Ihnen den Antrag auf Zustimmung zu einer ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung des Schwerbehinderten vor.

Darüber hinaus führen wir für Sie die Verhandlung vor dem Integrationsamt bzw. der örtlichen Fürsorgestelle und vertreten Sie im Rahmen eines sich gegebenenfalls anschließenden Arbeitsgerichtsprozesses.

Dabei schätzen wir für Sie die Erfolgsaussichten der einzelnen Verfahren ein und erarbeiten mit Ihnen gemeinsam Lösungen.

 

Haftungsausschluss

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