Was ändert sich aufgrund des neuen Mutterschutzgesetzes?
26 Juni

Was ändert sich aufgrund des neuen Mutterschutzgesetzes?

Der Bundesrat hat dem „Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts“ zugestimmt.

Die wesentlichen Neuregelungen des Gesetzes treten zum 01.01.2018 in kraft. Bereits ab dem 30.05.2017 gelten längere Schutzfristen und Regelungen zum Kündigungsschutz.

I    Wichtigste Eckpunkte der neuen Regelung ab dem 30.05.2017

1. Mutterschutz nach der Geburt

Mit Wirkung ab dem 30.05.2017 erhalten Mütter von Kindern mit Behinderung vier Wochen länger und damit insgesamt 12 Wochen Mutterschutz nach der Geburt, um sich um ihre Kinder zu kümmern.

2. Kündigungsschutz

Außerdem wird der Kündigungsschutz für Frauen nach einer nach der 12. Schwangerschaftswoche erfolgten Fehlgeburt neu eingeführt.

II    Wichtigste Eckpunkte der neuen Regelung ab dem 01.01.2018

1. Erweiterung des Schutzbereiches des Gesetzes

Der Personenkreis der betroffenen Frauen wird erweitert. Auch Frauen in der betrieblichen Berufsausbildung und Praktikanten wird der Mutterschutz gewährt. Ebenso findet das Gesetz Anwendung auf Frauen mit einer Behinderung, die in einer entsprechenden Werkstatt beschäftigt sind. Das Gesetz gilt zudem für Frauen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Auf Schülerinnen und Studentinnen findet das Gesetz dann Anwendung, soweit die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt.

2. Arbeitsplatzgestaltung

Die Arbeitgeberpflichten zur Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und der Arbeitsbedingungen sind bislang in der Mutterschutzarbeitsverordnung geregelt. Diese Arbeitgeberpflichten sind ab dem 01.01.2018 unmittelbar im Mutterschutzgesetz enthalten. Hiermit soll neben dem Gesundheitsschutz für Schwangere der Arbeitgeber ausdrücklich angehalten werden, alle Möglichkeiten zu nutzen, damit schwangere Frauen ohne Gefährdung ihrer Gesundheit oder der ihres ungeborenen Kindes ihre berufliche Tätigkeit fortsetzen können. Beschäftigungsverbote aus betrieblichen Gründen sollen nur noch dann in Betracht kommen, wenn alle anderen Maßnahmen versagen. Der Arbeitgeber wird damit verpflichtet, jeden konkreten Arbeitsplatz hinsichtlich des Vorliegens "unverantwortbarer Gefährdungen" einzuschätzen.

3. Arbeitsverbot

Zukünftig soll es keine Arbeitsverbote mehr gegen den Willen der Schwangeren geben. Die Möglichkeit der Sonntags- und Feiertagsarbeit wird erweitert, wenn die betroffene Frau das möchte. Für die Arbeitszeit zwischen 20:00 Uhr und 22:00 Uhr wird ein behördliches Genehmigungsverfahren eingeführt. Bei Antragstellung hat der Arbeitgeber alle erforderlichen Unterlagen einzureichen, die es der Behörde ermöglichen, den Antrag zu prüfen. Während der Prüfung durch die Behörde kann der Arbeitgeber die Betroffene weiter beschäftigen. Lehnt die Behörde den Antrag nicht innerhalb von sechs Wochen ab, gilt der Antrag als genehmigt.

Durch diese Maßnahmen soll das Ziel des Gesetzgebers, werdende Mütter flexibel zu beschäftigen, realisiert werden.

Praxisempfehlung

Das Gesetz findet aktuell nur im Hinblick auf die neuen Regelungen, die ab dem 30.05.2017 gelten, Anwendung. Sollten Sie Rückfragen zur Berechnung der geänderten Fristen haben, stehen wir zur Beantwortung gern zur Verfügung.


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Beate Puplick Fachanwältin für Arbeitsrecht
Fachanwältin für Familienrecht Wirtschaftsmediatorin
Cordula Zimmermann Fachanwältin für Arbeitsrecht

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