Arbeitsrecht

BAG, Urteil vom 19.03.2019, 9 AZR 881/16

Das Praxisproblem

Nach § 7 Abs. 3 BUrlG ist der Urlaub im laufenden Kalenderjahr zu nehmen. Eine Übertragung auf das nächste Kalenderjahr ist nur unter engen Voraussetzungen und nur bis zum 31. März des Folgejahres möglich.

BAG, Urteil vom 21.08.2019, 7 AZR 341/18

Das Praxisproblem

Eine sachgrundlose Befristung ist gemäß § 14 Abs. 2 S. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz nicht mehr zulässig, wenn zuvor mit demselben Arbeitgeber bereits ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.

BGH, Urteil vom 01.10.2019, II ZR 386/17

Das Praxisproblem

Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist kein Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne, sodass das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) auf einen solchen keine Anwendung findet.

In unserem letzten arbeitsrechtlichen Newsletter haben wir über eine aktuelle Entscheidung des BAG (Urteil vom 19. März 2019, Az. 9 AZR 362/18) informiert. Das BAG hatte festgestellt, dass der Urlaub nach § 17 Abs. 1 S. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um 1/12 gekürzt werden kann.

LAG Brandenburg, Urteil vom 27.02.2019, 17 Sa 1605/18

Das Praxisproblem

Der Arbeitnehmer ist langfristig arbeitsunfähig erkrankt, so dass der Arbeitgeber beabsichtigt, ihn krankheitsbedingt zu kündigen.

EuGH, Urteil vom 14.05.2019, C-55/18

Das Praxisproblem

Nach dem aktuellen deutschen Recht sind Arbeitgeber verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit (= acht Stunden) hinausgehende Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer aufzuzeichnen.

BAG, Urteil vom 19.03.2019, 9 AZR 362/18

Das Praxisproblem

Gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) können Arbeitgeber den Erholungsurlaub ihrer Arbeitnehmer, die sich in Elternzeit befinden, anteilig um ein Zwölftel für jeden vollen Elternzeit-Monat kürzen.

LAG Köln, Urteil vom 09.04.2019, 4 Sa 242/18

Das Praxisproblem

Nach der neuen Rechtsprechung des EuGH sowie des BAG muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer konkret auffordern, den Urlaub zu nehmen und ihn klar und rechtzeitig darauf hinweisen, dass der Urlaub andernfalls mit Ablauf des Kalenderjahres oder des Übertragungszeitraums erlischt.

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