In unserem letzten arbeitsrechtlichen Newsletter haben wir über eine aktuelle Entscheidung des BAG (Urteil vom 19. März 2019, Az. 9 AZR 362/18) informiert. Das BAG hatte festgestellt, dass der Urlaub nach § 17 Abs. 1 S. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um 1/12 gekürzt werden kann.
Um von dem Kürzungsrecht Gebrauch zu machen ist es notwendig, eine Kürzungserklärung abzugeben. Eine möglicherweise im Arbeitsvertrag enthaltene Kürzungserklärung ist alleine nicht mehr ausreichend.
Um die Vorgaben des Bundesarbeitsgerichtes zu erfüllen, sollte die Kürzungserklärung stets zusammen mit der Bestätigung der Inanspruchnahme von Elternzeit gegenüber dem Arbeitnehmer erklärt werden. Dies deckt sowohl Fälle einer Verlängerung der Elternzeit als auch der Inanspruchnahme einer neuen Elternzeit während vorangegangener Elternzeit ab.
Gerne beraten wie Sie!
Beate Puplick, Rechtsanwältin und Notarin und Fachanwältin für Arbeitsrecht,
Fachanwältin für Familienrecht, Wirtschaftsmediatorin