Erklärungswert der in der Entgeltabrechnung angegebenen Urlaubstage
22 Januar

Erklärungswert der in der Entgeltabrechnung angegebenen Urlaubstage

BAG, Urteil vom 19.03.2019, 9 AZR 881/16

Das Praxisproblem

Nach § 7 Abs. 3 BUrlG ist der Urlaub im laufenden Kalenderjahr zu nehmen. Eine Übertragung auf das nächste Kalenderjahr ist nur unter engen Voraussetzungen und nur bis zum 31. März des Folgejahres möglich.

Wie ist zu verfahren, wenn der Arbeitgeber gleichwohl über Jahre hinweg in den Entgeltabrechnungen Urlaubstage ausgewiesen hat?

 

Die Entscheidung

Die beklagte Arbeitgeberin wies über mehrere Jahre 169,5 Urlaubstage in den Entgeltabrechnungen des Klägers aus. Diese Urlaubstage wollte der Kläger nach Kündigung abgegolten wissen.

Der Kläger war der Auffassung, dass durch die Ausweisung der Urlaubstage in den Entgeltabrechnungen das gesetzliche Fristenregime des § 7 Abs. 3 BUrlG ausgeschlossen worden ist. Jedenfalls sei das Berufen auf das Verfallen der Urlaubsansprüche mit Blick auf die Entgeltabrechnungen treuwidrig.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das hessische Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Das BAG hob die Entscheidung nunmehr auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landesarbeitsgericht zurück.

Das Bundesarbeitsgericht stellte fest, dass Erklärungen in Entgeltabrechnungen regelmäßig kein rechtsgestaltender Wille zugrunde liege. Vielmehr handele es sich um sogenannten Wissenserklärungen, die an der bestehenden Rechtslage nichts ändern sollen.

Der bloßen Mitteilung des Umfangs etwaiger Ansprüche lasse sich nicht der Wille entnehmen, dass der Arbeitgeber etwas gewähren wolle, wenn er dies nicht schulde. Der Mitteilung von Urlaubsansprüchen in Entgeltabrechnungen lassen sich mithin nicht der Wille entnehmen, dass gesetzliche Fristenregime des § 7 Abs. 3 BUrlG abzuändern.

Der Einwand der Treuwidrigkeit greife ebenfalls nicht, da hierfür besondere Umstände erforderlich seien, die sich aus der bloßen Mitteilung in einer Entgeltabrechnung nicht ohne Weiteres ergäben.

Die Frage, ob Urlaubsansprüche verjähren können, ließ das BAG ausdrücklich offen.

Insoweit wies es jedoch darauf hin, dass eine Verjährung im vorliegenden Fall ohnehin ausscheide, weil durch die Mitteilungen in den Entgeltabrechnungen die Verjährung jeweils neu in Gang gesetzt worden sei. Den Mitteilungen käme die Wirkung eines Anerkenntnisses zu.

 

Praxisempfehlung

Mit der vorliegenden Entscheidung hat das BAG erneut festgestellt, dass Auskünften in einer Entgeltabrechnung regelmäßig kein rechtsgestaltender Wille zukommt.

Dennoch sollten Arbeitgeber Entgeltabrechnungen nicht für die Mitteilung über den Umfang von Ansprüchen nutzen. Steht die Verjährung von Ansprüchen in Streit, können die Auskünfte zum „Bumerang“ werden.

 

Beate Puplick, Rechtsanwältin und Notarin und Fachanwältin für Arbeitsrecht,

Fachanwältin für Familienrecht, Wirtschaftsmediatorin

 

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