Baurecht

VGH Bayern, Beschluss vom 19.10.2015, Az. 2 CS 15.1866

Das Praxisproblem

Auch kleinere Einrichtungen zur Betreuung von Kindern verursachen Lärm. Dies gilt für den Lärm der damit verbundenen zusätzlichen Verkehrsbelastung und für den von den  Kindern verursachten Lärm.

OVG Bayern, Beschluss vom 20.10.2015, Az. 1B 15.1675

Das Praxisproblem

Ist ein Grundstück Teil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB, darf es grundsätzlich auch dann bebaut werden, wenn sich das Grundstück nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans befindet.

BGH Urteil vom 21.05.2015 – VII ZR 190/14

Das Praxisproblem

Haben die Parteien eines Architektenvertrages vereinbart, dass der Architekt eine Kostenobergrenze einzuhalten hat, so stellt sich bei einer Überschreitung dieser Kostenobergrenze die Frage ob dem Bauherrn tatsächlich ein Schaden im rechtlichen Sinne entstanden ist und wie sich dieser berechnet.

OVG Lüneburg, Beschluss vom 18.06.2015,Az. 1 ME 77/15

Das Praxisproblem

In Bebauungsplänen werden unter anderem die Grenzen der Bebauung auf den jeweiligen Grundstücken, so genannte „Baufenster" festgesetzt, welche vorgeben, in welchen Bereichen Gebäude errichtet werden dürfen.

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.06.2015, Az. 8 A 11062/14

Das Praxisproblem

Die Regeln des Denkmalschutzrechtes schränken die Rechte des Eigentümers eines Baudenkmales erheblich ein.

VG Trier, Beschluss vom 25.06.2015, Az. 5 L 1703/15

Das Praxisproblem

Insbesondere öffentliche Gebäude benötigen einen zweiten Rettungsweg. In Nordrhein-Westfalen ergibt sich dies aus § 17 Abs. 3 BauO NW. 

OVG Sachsen, Beschluss vom 09.04.2015, Az. 1 A 366/14

Das Praxisproblem

Ein Grundstück, welches sich nicht in dem Gebiet eines qualifizierten Bebauungsplans befindet, darf grundsätzlich nur dann bebaut werden, wenn das Grundstück Teil eines Bebauungszusammenhangs im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB ist.

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.04.2015, Az. 3 S 1122/14

Das Praxisproblem

Werden Flächen überplant, stellt sich die Frage, ob die bisherige Nutzung eine entgegenstehende Planung hindert und der betroffene Eigentümer daher gegen die neue Planung mit Aussicht auf Erfolg gerichtlich vorgehen kann.

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