10 Dezember

Ist eine Kinderkrippe mit 24 Betreuungsplätzen in einem reinen Wohngebiet zulässig?

VGH Bayern, Beschluss vom 19.10.2015, Az. 2 CS 15.1866

Das Praxisproblem

Auch kleinere Einrichtungen zur Betreuung von Kindern verursachen Lärm. Dies gilt für den Lärm der damit verbundenen zusätzlichen Verkehrsbelastung und für den von den  Kindern verursachten Lärm.

Müssen Anwohner eine solche Einrichtungen zur Betreuung von Kindern dulden?

Die Praxisentscheidung

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt erteilte die zuständige Behörde eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Kinderkrippe mit zwei Gruppen und 24 Betreuungsplätzen. Dagegen klagten die Anwohner wegen der befürchteten Lärmbelästigungen und beantragten gleichzeitig die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 80 a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO.

Das Verwaltungsgericht lehnte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Nachbarn gemäß § 80 a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO ab. Dagegen erhoben die Anwohner Beschwerde bei dem VGH Bayern. Der VGH wies die Beschwerde der Anwohner ab.

Die Beschwerde war nach Auffassung des VGH unbegründet.

Kinderkrippen in der Größe des genehmigten Vorhabens seien – so der VGH - gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO als soziale Einrichtung, welche den Bedürfnissen der Bewohner des Baugebietes diene, zulässig. Aufgrund der geringen Größe der Kinderkrippe sei nicht davon auszugehen, dass dort Kinder aus einem größeren Einzugsgebiet betreut werden.

Das Vorhaben sei auch nicht gemäß § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO wegen Rücksichtslosigkeit unzulässig. Aufgrund der geringen Größe der Einrichtung sei nicht mit einem Quellverkehr zu rechnen, welcher für ein reines Wohngebiet unüblich und daher unzumutbar ist.

Praxisempfehlung

  1. Kleinere Einrichtungen zur Betreuung von Kindern sind in reinen Wohngebieten zulässig. Im Hinblick auf die Regelung des §§ 22 Abs. 1 a BImSchG ist der bei einer Kinderbetreuungseinrichtung zu erwartende Kinderlärm nicht im Sinne von § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO rücksichtslos und daher unzumutbar.
     
  2. Gemäß § 22 Abs. 1 a BImSchG sind Geräuscheinwirkungen, welche von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen oder ähnlichen Einrichtungen ausgehen, in der Regel nicht als schädliche Umwelteinwirkungen anzusehen und daher hinzunehmen. Bei Einrichtungen mit rund 24 Plätzen ist wegen der geringen Größe der Einrichtung von einem Regelfall im Sinne des § 22 Abs. 1 a BImSchG auszugehen.

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Dr. Alexander Puplick, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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