08 September

Wann darf die zuständige Baubehörde einen zweiten Rettungsweg nachträglich anordnen?

VG Trier, Beschluss vom 25.06.2015, Az. 5 L 1703/15

Das Praxisproblem

Insbesondere öffentliche Gebäude benötigen einen zweiten Rettungsweg. In Nordrhein-Westfalen ergibt sich dies aus § 17 Abs. 3 BauO NW. 

Wenn ein Bestandsgebäude lediglich einen Rettungsweg aufweist, stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Baubehörde nachträglich die Errichtung eines zweiten Rettungsweges anordnen kann.

Die Praxisentscheidung

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt betrieb die Antragstellerin ein Hotel. Das Grundstück stand nicht in ihrem Eigentum.

Die Stadt Trier, die zuständige Bauaufsichtsbehörde, ordnete die Errichtung eines zweiten  Rettungsweges für das Hotel an und erklärte diese Anordnung für sofort vollziehbar.

Dagegen wandte sich die Antragstellerin im Widerspruchsverfahren. Das Widerspruchsverfahren blieb erfolglos. Anschließend erhob die Antragstellerin Klage und stellte einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht Trier.

Das Verwaltungsgericht gab der Antragstellerin recht.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts bestanden erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung. Die nachträgliche Anordnung zur Herstellung eines zweiten Rettungsweges setzt eine konkrete Gefahr für Leib, Leben und Gesundheit der Personen voraus, welche sich in dem Gebäude aufhalten.

Dies sei zweifelhaft, weil die Eigentümerin des Hotels bereits eine provisorische Nottreppe als zweiten Fluchtweg errichtet und einen Antrag auf eine Baugenehmigung für die Herstellung eines zweiten Rettungsweges beantragt hatte.

Daher bestehe hier keine konkrete Gefahr für Leib, Leben und Gesundheit derjenigen Personen, welche sich in dem Gebäude aufhalten.

Der Praxishinweis

  1. Nachträgliche Anordnungen der Baubehörden zur Einrichtung eines zweiten Rettungsweges sind nur dann gerechtfertigt, wenn konkrete Gefahren für Leib, Leben oder Gesundheit der Personen besteht, welche sich in dem betreffenden Gebäude aufhalten.
     
  2. In Nordrhein-Westfalen ist es gemäß § 17 Abs. 3 S. 3 BauO NW nicht zwingend erforderlich, dass der zweite  Rettungsweg über eine eigenständige Treppe führt. Als zweiter Rettungsweg können danach auch Fenster dienen, welche sich nicht höher als 8 m über der Geländeoberfläche befinden und von den Rettungsgeräten der Feuerwehr erreicht werden können.

Wir stehen Ihnen gerne jederzeit beratend zur Verfügung. Sprechen Sie uns an!

Dr. Alexander Puplick, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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