17 April

Kostenermittlung nach "falscher" DIN 276: Architektenrechnung nicht prüfbar!

BGH, Beschluss vom 25.09.2013, Az. VII ZR 276/12; OLG Hamm, Beschluss vom 04.09.2012, Az. 21 U 52/12

Welche Voraussetzungen muss eine Honorarschlussrechnung des Architekten erfüllen, damit sie prüfbar ist?

Wie muss die Kostenermittlung als Grundlage der Honorarberechnung erfolgen?

 

Das Praxisproblem:

Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) stellt das gesetzliche Preisrecht dar, nach welchen die Architekten und Ingenieure ihr Honorar berechnen. Dabei berechnet sich das Honorar des Architekten nach den sogenannten „anrechenbaren Baukosten“ des Bauvorhabens. Um diese zu ermitteln, müssen die tatsächlich angefallenen oder geschätzten Baukosten anhand der DIN 276 und ihrer Kostengruppen aufgeschlüsselt werden. Hier stellt sich die Frage, welche Fassung der DIN 276 Grundlage sein kann.

 

Die Entscheidung:

Der Architekt erbringt in den Jahren 2007 und 2008 Planungs- und Überwachungsleistungen an einem Bauvorhaben. Grundlage des Architektenvertrages war die HOAI in der Fassung von 1996. Als es zum Streit zwischen den Parteien wegen behaupteter Planungsfehler kommt und der Auftraggeber kündigt, rechnet der Architekt auf Basis der Mindestsätze der HOAI (1996) ab und klagt sein Honorar ein. Grundlage seiner Berechnung war die DIN 276 (Fassung 1993-06) und ein allgemeiner Umlageschlüssel zur DIN 276 (Fassung 1981-04).

Das Landgericht weist die Honorarklage wegen fehlender Prüfbarkeit der Honorarschlussrechnung ab, das Oberlandesgericht weist die Berufung des Architekten hiergegen zurück. Dies wird vom Bundesgerichtshof bestätigt.

Nachdem der Architekt nicht die zwingende Vorgabe in § 10 Abs. 2 HOAI (1996), welche statisch auf die DIN 276 (Fassung 1981-04) verweist, berücksichtigt hat, ist seine Honorarschlussrechnung nach Auffassung der Gerichte nicht prüfbar. Beide Fassungen der DIN 276 weichen erheblich voneinander ab, so dass auch der beigefügte Umrechnungsschlüssel keine eindeutige Zuordnung der Kosten zu den maßgeblichen Kostengruppen erlaube.

 

Die Praxisempfehlung:

  1. Für Altfälle ist die Verweisung in § 10 Abs. 2 HOAI (1996) zwingend einzuhalten – es kommt nicht auf die DIN 276 in der „aktuellen Fassung“ an.
     
  2. Die neuere Fassung der HOAI 2009 und 2013 kennt keine solche statische Verweisung mehr, sondern verweist in § 4 HOAI 2009 und 2013 „dynamisch“ auf die jeweils geltenden „anerkannten Regeln Technik“ zur Kostenermittlung. Unabhängig zur Frage, ob die DIN 276 damit noch überhaupt zur Kostenermittlung herangezogen werden kann, muss im Einzelfall bestimmt werden, ob die jeweilige Fassung der DIN 276 schon beziehungsweise noch „allgemein anerkannt“ ist.

Für den Hochbau dürfte dies für die DIN 276-1:2008-12 zutreffend sein, kann aber für den Ingenieurbau nicht unbedingt für die DIN 276-4:2009-08 angenommen werden.

 

Wir stehen Ihnen gerne jederzeit beratend zur Verfügung. Sprechen Sie uns an!


Dr. Alexander Puplick, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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