13 Juni

Wann hat ein Arbeitnehmer einen Schaden zu erstatten?

Verursacht ein Arbeitnehmer einen Schaden, streiten Arbeitgeber und Arbeitnehmer häufig darüber, ob der Arbeitnehmer den entstandenen Schaden und wenn ja, in welchem Umfang zu erstatten hat.

Das Praxisproblem

Dem Arbeitnehmer wird als Bestandteil seines Arbeitsentgeltes ein Dienstfahrzeug gewährt. Der Arbeitnehmer verursacht einen Unfall. Der Schaden beträgt mehrere tausend Euro. Die Versicherung übernimmt nur einen Teil der angefallenen Kosten, insbesondere die vereinbarte Selbstbeteiligung ist von dem Arbeitgeber zu bezahlen.

Der Arbeitgeber stellt sich die Frage, ob er gegenüber dem Arbeitnehmer einen Erstattungsanspruch hat - der Arbeitnehmer geht hingegen davon aus, dass er mit dem Schaden an dem Dienstwagen nichts zu tun hat, weil es schließlich das Fahrzeug des Arbeitgebers ist.

Grundsätze der Rechtsprechung

Die Rechtsprechung hat ausgehend von dem Maß des Verschuldens des Arbeitnehmers Grundsätze zur Haftungsprivilegierung von Arbeitnehmern entwickelt. Diese Grundsätze lauten wie folgt:

 

Leichte Fahrlässigkeit                        keine Haftung des Arbeitnehmers

mittlere Fahrlässigkeit                        anteilige Haftung des Arbeitnehmers

grobe Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz     vollständige Haftung des Arbeitnehmers

 

Um den Grad der Fahrlässigkeit beurteilen zu können, ist zu prüfen, ob es sich um einen alltäglichen Fehler handelt, der jedem sorgfältigen Arbeitnehmer passieren kann. Dann liegt leichte Fahrlässigkeit vor.

Mittlere Fahrlässigkeit ist dagegen gegeben, wenn der Arbeitnehmer das Risiko eines Schadenseintrittes erkennt, aber darauf vertraut, dass schon nichts passieren wird.

Grobe Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz liegt vor, wenn der Arbeitnehmer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders hohem Maße verletzt. Er lässt die gebotene Sorgfalt außer Acht.

Bezogen auf den oben dargestellten Fall der Überlassung eines Dienstwagens stellt sich also bei jedem Verkehrsunfall die Frage nach dem Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers. Liegt leichte Fahrlässigkeit vor, hat der Arbeitgeber keinen Schadensersatzanspruch. Liegt mittlere Fahrlässigkeit vor, hat er zumindest einen anteiligen Schadenersatzanspruch. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass mittlere Fahrlässigkeit nicht gleichzusetzen ist mit hälftiger Schadensteilung. Es sind die Umstände des Einzelfalls, der Verdienst des Arbeitnehmers sowie der Umfang des Versicherungsschutzes zu berücksichtigen.

Ist dagegen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz gegeben, haftet der Arbeitnehmer regelmäßig im vollen Umfang. Hierbei berücksichtigt die Rechtsprechung jedoch ebenfalls bezogen auf jeden Einzelfall, ob eine Existenzgefährdung des Arbeitnehmers vorliegt bzw. ob ein Missverhältnis zwischen Schadenshöhe und Monatslohn zu berücksichtigen ist.

Macht der Arbeitgeber einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Arbeitnehmer geltend, trägt er die Beweislast für den Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers. Er muss also nachweisen, dass mittlere bzw. grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt.

Konkret bedeutet dies zum Beispiel bei Verkehrsunfällen, dass bei den Verkehrsverstößen zu prüfen ist, welcher Verschuldensgrad vorliegt. Liegt tatsächlich mittlere Fahrlässigkeit vor, hätte der Arbeitgeber einen ggf. hälftigen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Arbeitnehmer.

Nach ständiger Rechtsprechung des BAG ist dieser Schadensersatzanspruch jedoch begrenzt auf die ggf. hälftige üblicherweise anzunehmende Selbstbeteiligung. Das BAG hat schon 2004 und später noch einmal 2011 entschieden, dass es einem Arbeitgeber zumutbar ist, eine übliche Versicherung abzuschließen. Hat der Arbeitgeber keine entsprechende Versicherung abgeschlossen, trägt er den durch einen Verkehrsunfall entstanden Schaden und kann nur ggf. anteilig die übliche Selbstbeteiligung vom Arbeitnehmer als Schaden gelten machen.


Wir stehen Ihnen gerne jederzeit beratend zur Verfügung. Sprechen Sie uns an!

Beate Puplick, Fachanwältin für Arbeitsrecht
Cordula Zimmermann, Fachanwältin für Arbeitsrecht

 

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