30 Oktober

Unternehmer haften für die Zahlung des Mindestlohnes bei den von ihnen beauftragten Drittunternehmen

Das Tarifautonomiestärkungsgesetz und seine Regelungen zum Mindestlohngesetz (MiLoG). 

Warum haften Unternehmer für die Zahlung des Mindestlohnes bei Drittunternehmen?

Das Praxisproblem

Ein Unternehmer beauftragt einen Gastronomiebetrieb mit der Ausrichtung einer Betriebsfeier. Er holt verschiedene Angebote ein und beauftragt den Gastronomiebetrieb, mit dem günstigsten Angebot. Er weiß nicht, dass die Arbeitskräfte in diesem Gastronomiebetrieb weniger als den ab dem 01.01.2015 geltenden Mindestlohn von 8,50 € brutto pro Stunde verdienen.

Was passiert, wenn die Arbeitnehmer den Mindestlohn einklagen und ihr Arbeitgeber, der Inhaber des Gastronomiebetriebes, zahlungsunfähig ist. Können sie auf den Unternehmer zurückgreifen?

Gesetzliche Neuregelung

Im Mindestlohngesetz (MiLoG) ist der ab dem 01.01.2015 geltende Mindestlohn i.H.v. 8,50 € brutto je Zeitstunde festgelegt (§ 1). Das Gesetz verpflichtet den Arbeitgeber, diesen Mindestlohn zum Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit, spätestens am letzten Bankarbeitstag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde, zu zahlen (§ 2).

§ 13 MiLoG verweist auf die Anwendung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes. Es heißt schlicht: "§ 14 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes findet entsprechende Anwendung." § 14 Arbeitnehmer-Entsendegesetz regelt, dass ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, für die Zahlung des Mindestlohnes an die Arbeitnehmer dieses beauftragten Unternehmers haftet. Diese Haftung gilt auch dann, wenn ein Nachunternehmer oder ein von dem Unternehmer oder einem Nachunternehmer beauftragter Verleiher den Mindestlohn nicht zahlt. Der Unternehmer haftet wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Der Unternehmer haftet auf das Nettoentgelt.

Der Unternehmer, der über einen Gastronomiebetrieb seine Betriebsfeier ausrichten lässt, haftet also den Angestellten des Gastronomiebetriebes auf das Nettoentgelt, dass sich bei jedem Einzelnen aus einem Brutto-Mindestlohn von 8,50 € pro Stunde errechnet. Diese Haftung wird insbesondere dann relevant, wenn der beauftragte Unternehmer, im Beispiel der Inhaber des Gastronomiebetriebes, zahlungsunfähig wird.

Die Praxisempfehlung

Jeder Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, egal um welche Werk- oder Dienstleistung es sich handelt, sollte bereits bei Auftragsvergabe schriftlich vereinbaren bzw. sich schriftlich versichern lassen, dass der Auftragnehmer, also das beauftragte Unternehmen, dessen Nachunternehmer bzw. Verleiher, soweit Leiharbeitnehmer eingesetzt werden, an seine Arbeitnehmer den Mindestlohn zahlt. Wird diese Vereinbarung verletzt bzw. nicht eingehalten, kann der Unternehmer zumindest Schadensersatz fordern, wenn er wegen Unterschreitung des Mindestlohnes von den Arbeitnehmern in Anspruch genommen wird. Es bleibt jedoch das Risiko der Solvenz des beauftragten Unternehmers.


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Dr. Alexander Puplick, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Beate Puplick, Fachanwältin für Arbeitsrecht
Cordula Zimmermann, Fachanwältin für Arbeitsrecht

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