30 Oktober

Manipulation einer Arbeitszeiterfassung

LAG Hessen, Urteil vom 17.02.2014, Az. 16 Sa 1299/13

Kann einem langjährigen Mitarbeiter außerordentlich gekündigt werden, der eine Arbeitszeiterfassung manipuliert hat?

Das Praxisproblem

Immer wieder kommt es in Betrieben vor, dass auch langjährig tätige Mitarbeiter ein gravierendes Fehlverhalten an den Tag legen, bei welchem sich die Frage stellt, ob dem Mitarbeiter außerordentlich gekündigt werden kann. So auch in einem Sachverhalt, den das Landesarbeitsgericht Hessen als Berufungsgericht zu entscheiden hatte.

Die Entscheidung

Ein Arbeitnehmer war seit über 25 Jahren bei einer Großmetzgerei beschäftigt. Bei dem Verlassen des Produktionsbereichs, in welchem der Arbeitnehmer tätig war, mussten sich die Mitarbeiter über ein Zeiterfassungsgerät abmelden, wenn sie beispielsweise in die Pause gingen. Bei Wiederaufnahme der Arbeit mussten sich die Mitarbeiter dann wieder anmelden.

Der gekündigte Mitarbeiter wurde durch innerbetriebliche Kontrollen dabei erwischt, wie er das Zeiterfassungsgerät manipulierte, in dem er den Signalchip in der Tasche zusätzlich mit der Hand abschirmte, so dass eine Abmeldung nicht erfolgte. Wie sich herausstellte, hat der Mitarbeiter innerhalb von 6 Wochen mehr als 3,5 Stunden private Pause auf Kosten des Arbeitgebers gemacht, ohne dass eine Ab- und Anmeldung erfolgte.

Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis ohne weitere Abmahnung fristlos. 

Zu Recht, wie das Landesarbeitsgericht Hessen als Berufungsgericht in seiner Entscheidung, Urteil vom 17.02.2014 – 16 Sa 1299/13 festgestellt hat.

 Die fristlose Kündigung ist wegen sogenannten Arbeitszeitbetruges gerechtfertigt und damit wirksam. Dabei führt das Gericht aus, dass es sich nicht um ein Versehen des Arbeitnehmers gehandelt hat, sondern um eine bewusste Täuschung. Das Erfassungsgerät sei mit einem Signalton ausgestattet, der jede erfolgreiche Ab- und Anmeldung erkennbar bestätigte. Es sei auszuschließen, dass der Arbeitnehmer dies nach 25 Jahren Betriebszugehörigkeit nicht gewusst haben soll. Von Vorsatz war damit auszugehen.

 Aufgrund des vorsätzlichen Handelns des Arbeitnehmers sei es dem Arbeitgeber dann nicht mehr zumutbar, mit einer bloßen Abmahnung auf das Verhalten des Arbeitnehmers zu reagieren.

Die Praxisempfehlung

  1. Manipulationen bei der Arbeitszeit, die private Verwendung von Arbeitsmaterialien und ähnliches sind keine Kavaliersdelikte. Täuschungen werden in diesen Bereichen als Betrug oder Unterschlagung gewertet. Fristlose Kündigungen werden – wenn nicht besondere Umstände zu Gunsten des Arbeitnehmers hinzutreten – in der Regel von den Gerichten als wirksam angesehen.
     
  2. Es kommt aber stets auf den Einzelfall an. Voreilige fristlose Kündigung können schnell zu erheblichen Kosten. Gleichwohl muss der Arbeitgeber bei Feststellung eines Verstoßes unverzüglich handeln.


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Beate Puplick, Fachanwältin für Arbeitsrecht
Cordula Zimmermann, Fachanwältin für Arbeitsrecht

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