30 Oktober

Fälligkeit von Abfindungen im Rahmen der Auflösung von Arbeitsverhältnissen durch Vergleich

ArbG Bonn Urteil vom 08.04.2014 – 6 Ca 3135/13

Ändert sich die Fälligkeit für die Zahlung einer Abfindung, wenn der Arbeitnehmer vor dem eigentlich vorgesehenen Termin für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorzeitig ausscheidet?

Das Praxisproblem

Bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch arbeitgeberseitige, betriebsbedingte Kündigung wird häufig zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Kündigung zu einem bestimmten Datum enden soll und der Arbeitnehmer für den Verlust seines Arbeitsplatzes eine Abfindung erhält. Regelmäßig wird dabei vereinbart, dass die Abfindung zu einem bestimmten Termin fällig wird.

Was aber passiert, wenn der Arbeitnehmer dann zu einem früheren Termin ausscheidet, würde dann auch die zu zahlende Abfindung früher fällig? Mit einem derartigen Sachverhalt hatte sich das Arbeitsgericht Bonn jetzt zu befassen.

Die Entscheidung

Der Arbeitgeber sprach eine betriebsbedingte Kündigung aus. Hiergegen wehrte sich der Arbeitnehmer erfolgreich. Gleichwohl schlossen die Parteien mit Datum vom 25.06.2013 einen Vergleich über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum 31.01.2014 unter Zahlung einer Abfindung in Höhe von 310.000,00 €. Zugleich vereinbarten sie in einer weiteren Ziffer des Vergleichs, dass dem Arbeitnehmer die Option eingeräumt wird, das Arbeitsverhältnis auch früher zu beenden und er dann eine höhere Abfindung erhält, sogenannte „Sprinterklausel“.

Von dieser Klausel machte der Arbeitnehmer mit Schreiben vom 15.11.2013 Gebrauch, so dass das Arbeitsverhältnis am 30.11.2013 endete. Soweit war dies zwischen den Parteien unstreitig. Es war auch unstreitig, dass der Arbeitnehmer eine höhere Abfindung erhält.

Der Arbeitnehmer war jedoch der Auffassung, dass die höhere Abfindung unmittelbar mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und nicht erst am 31.01.2014 fällig ist und verlangte eine sofortige Zahlung. Zu Unrecht, wie das Arbeitsgericht Bonn jetzt mit Urteil vom 08.04.2014 (Az. 6 Ca 3135/13) feststellte

Fraglich war, wie die getroffenen Vertragsklauseln auszulegen sind. Nachdem die Regelung über die Fälligkeit der Abfindung zum 31.01.2014 in der Ziffer 3 des Vergleichs, die „Sprinterklausel“ aber in Ziffer 4 des Vergleichs enthalten war, stellte sich die Frage, ob die Parteien auch für den Fall der Ausübung der Option vereinbart hatten, dass die (erhöhte) Abfindung in jedem Fall erst zum 31.01.2014 fällig war. Ausdrücklich war dies im Vergleich nicht geregelt worden.

Das Gericht hat die Vereinbarung dahingehend ausgelegt, dass beide Ziffern zusammen gesehen werden müssen und es auch bei der Ausübung der Option bei dem einmal fixierten Datum bleiben muss. Es hat dies damit begründet, dass sich die in Ziffer 3 enthaltene Abfindung nur durch Ausübung der Option erhöht, es aber im Übrigen bei der getroffenen Fälligkeitsbestimmung bleiben muss. Dieses ergäbe sich auch aus der Interessenlage des Arbeitgebers, der sonst einem nicht absehbaren kurzfristigen Abrechnungsaufwand ausgesetzt wäre.

Die Praxisempfehlung

Treffen Sie für die Fälligkeit von Abfindungen eindeutige Regelungen. Gerade auch dann, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis zu einem früheren Zeitpunkt als vorgesehen beenden kann und hierfür im Gegenzug eine höhere Abfindung erhält („Sprinterklausel“) sollte geregelt werden, ob die Abfindung dann auch früher fällig wird. – Zwingend ist die Begründung des Urteils des Arbeitsgerichtes Bonn nämlich nicht.


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Beate Puplick, Fachanwältin für Arbeitsrecht
Cordula Zimmermann, Fachanwältin für Arbeitsrecht

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