10 Juli

Social Media und Impressumspflicht

LG Dortmund, Urteil vom 14.05.2014, Az. 5 O 107/14

Unternehmer und Freiberufler sind heute wie selbstverständlich auch auf den diversen Plattformen im Internet wie etwa Facebook oder google+ aktiv und präsentieren ihre Person und Dienstleistungen. Muss auch hier ein Impressum angegeben sein?

Das Praxisproblem

Der § 5 Telemediengesetz (TMG) schreibt vor, dass Anbieter von geschäftsmäßig und in der Regel gegen Entgelt angebotenen Diensten im Internet umfangreiche Informationspflichten erfüllen müssen.

Hierzu gehören insbesondere der Name (Vorname und Nachname), die Geschäftsanschrift, bei juristischen Person zusätzlich auch die Rechtsform, die Angabe der vertretungsberechtigten, Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen (E-Mail, Telefon, Telefax).

Fraglich ist, ob auch bei der Präsentation von Unternehmern und Freiberuflern auf den Plattformen des Social Media wie etwa Facebook, google+ oder auch Xing die Angabe eines Impressums notwendig ist.

 

Die Entscheidung

Bereits in der Vergangenheit ist in einer Reihe von Entscheidungen die Pflicht von Unternehmern und Freiberuflern bejaht worden, bei der Präsentation auf den Plattformen Facebook und google+ ein Impressum anzugeben.

Dem folgt jetzt auch grundsätzlich das Landgericht Dortmund in seiner Entscheidung vom 14.05.2014 (Az. 5 O 107/14), die sich auf die Plattform Xing bezieht.

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt hatte ein Freiberufler einen anderen Freiberufler abgemahnt, weil dieser bei der Präsentation seiner Person auf der Plattform Xing nicht die gemäß § 5 TMG erforderlichen Angaben im Impressum gemacht hat.

Durch das Landgericht Dortmund ist in erster Instanz eine ursprünglich von der Kammer des Landgerichtes erlassene einstweilige Verfügung wieder aufgehoben worden. Grund hierfür war aber lediglich, dass zwischen den Parteien des Verfahrens kein „konkretes Wettbewerbsverhältnis“ bestand. Dieses wäre aber für die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches durch einen Wettbewerber erforderlich gewesen.

Weitergehend hat das Landgericht auch keinen erheblichen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 TMG angenommen. Nach den Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) kann durch einen Wettbewerber nicht jeder Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen abgemahnt werden und Unterlassung begehrt werden. Vielmehr muss es sich gemäß § 3 Abs. 1 UWG um einen „erheblichen Verstoß“ gehandelt haben. Dieses hat das Landgericht verneint, weil der auf Unterlassung in Anspruch genommene Beklagte bei der Präsentation seiner Person auf der Plattform Xing lediglich eine neue Arbeitsstelle gesucht habe.

 

Die Praxisempfehlung

Als Unternehmer und Freiberufler sollten Sie bei der Präsentation Ihrer Person oder Ihres Unternehmens auf den Social Media Plattformen wie etwa Facebook, google+ oder Xing ein den Vorschriften des § 5 Abs. 1 TMG entsprechendes Impressum angeben. Dieses ist möglicherweise überflüssig, erspart aber immer den mit einer Abmahnung durch einen Wettbewerber verbundenen Ärger und Aufwand.


Wir stehen Ihnen gerne jederzeit beratend zur Verfügung. Sprechen Sie uns an!

Dr. Alexander Puplick, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Beate Puplick, Fachanwältin für Arbeitsrecht
Dr. Thorsten Olav Lau, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Gelesen 24218 mal

Wir brauchen Ihre Zustimmung!

Diese Webseite verwendet Google Maps um Kartenmaterial einzubinden. Bitte beachten Sie, dass hierbei Ihre persönlichen Daten erfasst und gesammelt werden können.
Um die Google Maps Karte zu sehen stimmen Sie bitte zu, dass diese vom Google-Server geladen wird. Weitere Informationen finden sie HIER