10 Dezember

Framende Links als Urheberrechtsverletzung?

EuGH, Urteil vom 21.10.2014, Az. C-348/13

Ist die Einbettung eines auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachten Werkes in eine eigene Internetseite eine „öffentliche Wiedergabe“? Ist also eine vorherige Genehmigung des Urheberrechtsinhabers notwendig?

Das Praxisproblem

Bei der Gestaltung von Internetseiten werden seit einiger Zeit Inhalte von Internetseiten Dritter über Links so in die eigene Internetseite eingebunden, dass die Inhalte bei einer Auswahl der Verknüpfung in einem Frame dargestellt werden. Für den Nutzer der Internetseite ist damit nicht erkennbar, dass es sich um Inhalte von Dritter Seite handelt.

Fraglich war bisher, ob diese Technik eine Genehmigung des Urhebers der verknüpften Inhalte erfordert.

Die Entscheidung

Im konkreten Sachverhalt hatte eine deutsche Gesellschaft, die Wasserfiltersysteme herstellt und vertreibt einen Film zum Thema Wasserverschmutzung herstellen lassen, für welchen sie die ausschließlichen Nutzungsrechte besaß. Dieser Film war auf der Videoplattform YouTube abrufbar.

Von zwei Handelsvertretern, welche für einen Wettbewerber tätig waren, ist der Film so über einen Link in die eigene Internetseite eingebunden worden, dass bei Auswahl des Links der Film in einem Frame gezeigt wurde und für den Dritten nicht ersichtlich war, das es sich um Inhalte eines Dritten handelt.

Die Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte des Films nahm die beiden Handelsvertreter auf die Zahlung von Schadensersatz und Ersatz der außergerichtlichen Anwaltskosten in Anspruch.

Erstinstanzlich hatte das Landgericht München I der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das OLG München die Klage abgewiesen, allerdings die Revision zugelassen, weil es dem Rechtsstreit eine grundsätzliche Bedeutung beigemessen hat.

Auf die Revision der Klägerseite hat der BGH den Rechtsstreit ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Einbettung eines auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachten fremden Werkes in eine eigene Internetseite eine öffentliche Wiedergabe auch dann darstellt, wenn das fremde Werk nicht für ein neues Publikum wiedergegeben wird und die Wiedergabe nicht nach einen spezifisch technischen Verfahren erfolgt, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet.

Der Europäische Gerichtshof hat diese Frage verneint und argumentiert, auch bei der Verknüpfung des Werkes und der Wiedergabe über die Frame-Technik läge keine Wiedergabe für ein neues Publikum vor. Der Film ist durch die Einstellung auf der Videoplattform YouTube der Öffentlichkeit zugänglich. Der Linksetzer verweist lediglich auf dieses bereits öffentlich zugänglichen Werk. Unerheblich sei, dass der Internetnutzer den Eindruck bekomme, das Werk befände sich auf der Internetseite, auf welcher sich der Link befindet.

Im Ergebnis wird der Bundesgerichtshof also die Revision der Klägerin verwerfen.

Die Praxisempfehlung

  1. Bei der Einbindung von Inhalten Dritter in die eigene Internetpräsentation ist immer Vorsicht geboten. Ohne Zustimmung des Urhebers darf eine Einbindung über eine Verknüpfung nur dann erfolgen, wenn die Inhalte aus öffentlich zugänglichen Quellen (beispielsweise der Videoplattform YouTube) stammen. Die Einbindung kann auch über die Frame-Technik erfolgen.
     
  2. Berücksichtigen Sie immer, dass Sie auf verknüpfte Inhalte keinen Einfluss haben und derjenige, in dessen Zugriffssphäre sich das Werk befindet, dieses jederzeit abändern kann. Sie haften Dritten gegenüber für die eingebundenen Inhalte, da für einen Dritten durch die Frame-Technik nicht erkennbar ist, dass es sich tatsächlich um fremde Inhalte handelt. Dieses kann problematisch werden, wenn ein verknüpftes Werk nach einer von Ihnen nicht bemerkten Änderung auf einmal rechtswidrige Inhalte aufweist.


Wir stehen Ihnen gerne jederzeit beratend zur Verfügung. Sprechen Sie uns an!

Dr. Alexander Puplick, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Dr. Thorsten Olav Lau, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

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