10 Juli

Veröffentlichung eines Fotos einer mit einem Bikini bekleideten Frau die sich zufällig neben einem Prominenten aufhält

OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.05.2014, Az. 6 U 55/13

Stellt es eine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar, wenn von einer Zeitung ein Foto veröffentlicht wird, auf dem zufällig eine mit einem Bikini bekleidete Frau neben einem Prominenten abgebildet ist?

Kann die Zeitung auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden?

 

Das Praxisproblem

Häufer als gemeinhin angenommen sind die Fälle, in denen „normale Bürger“ unfreiwillig in den Fokus der Öffentlichkeit geraten und sich einer ungewollten Berichterstattung in den Medien ausgesetzt sehen.

Nicht jedes mal muss es sich dabei um so extreme Fälle, wie den einer damals 16 jährigen jungen Frau handeln, die sich nach einer kurzen Filmsequenz im Rahmen einer Teilnahme an einem Schönheitswettbewerb über Wochen hinweg Hohn und Spott durch einen Moderator des Fernsehsenders Pro7 ausgesetzt sah. Die junge Frau hatte seinerzeit einen Anspruch auf Unterlassung erwirken können und durch eine rechtskräftig gewordene Entscheidung des OLG Hamm vom 04.02.2004 (Az. 3 U 168/03) eine immaterielle Geldentschädigung in Höhe von 70.000,00 € zugesprochen erhalten.

Wie aber ist zu verfahren, wenn in einer auflagestarken Boulevardzeitung ein Foto abgebildet wird, welches eine Person neben einem Prominenten zeigt, ohne dass irgendein Zusammenhang zwischen den beiden abgebildeten Personen besteht?

 

Die Entscheidung

Dem OLG Karlsruhe lag jetzt ein Fall zur Entscheidung vor, bei dem in der Printausgabe eines Boulevardblattes in der Rubrik „Sport“ von einem Raubüberfall auf einen bekannten Profifußballspieler berichtet worden ist. Dieser Artikel war mit einem Foto bebildert, welches den Fußballstar an einem öffentlichen Strand auf der Insel Mallorca zeigte. Am rechten Bildrand war eine mit einem Bikini bekleidete Frau abgebildet, welche auf einer Strandliege lag. Ein Zusammenhang zwischen der Frau und dem Fußballstar bestand nicht.

Die Frau begehrte von der Boulevardzeitung es zu unterlassen, das Bild erneut zu veröffentlichen und ihr eine angemessene Entschädigung zu zahlen.

Nachdem das erstinstanzliche Landgericht Karlsruhe die Klage vollständig abgewiesen hat, hatte die Klage in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe teilweise Erfolg.

Das OLG Karlsruhe gab dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch statt, verwarf allerdings die Forderung nach Zahlung einer angemessenen Entschädigung.

Das Oberlandesgericht kam zu dem Ergebnis, die Veröffentlichung des Fotos habe das Recht der Klägerin am eigenen Bild verletzt und zugleich in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin eingegriffen. Wesentlich war für das Oberlandesgericht hierbei, dass die Klägerin auf dem Foto identifizierbar abgebildet worden war. Ohne ihre Einwilligung habe die Frau daher nicht abgebildet werden dürfen.

Das Oberlandesgericht hat bei seiner Entscheidung auch keinen Fall des § 23 Nr. 1 des „Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie“ angenommen. Hiernach dürfen Fotos von Personen auch ohne deren Einwilligung „verbreitet und zur Schau gestellt werden“, wenn es sich um „Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte“ handelt.

Da die abgebildete Frau in keinerlei Beziehung zu dem Fußballspiele gestanden habe, sei ein Interesse der Öffentlichkeit an einer entsprechenden (Bild-) Berichterstattung nicht ersichtlich. Das Persönlichkeitsrecht der Klägerin sei höher zu bewerten, als das Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Dieses gelte umso mehr, als die Klägerin aufgrund ihrer Abbildung in Badekleidung den Blicken des Publikums in deutlich intensiverer Weise als in anderen Situationen preisgegeben worden sei.

Ausdrücklich wies das Oberlandesgericht darauf hin, dass es der Zeitung ohne weiteres möglich gewesen sei, die auf dem Bild mit abgebildete Klägerin durch eine Verpixelung oder durch einen Augenbalken unkenntlich zu machen.

Von dem Oberlandesgericht wurde aus den vorgenannten Gründen ein Unterlassungsanspruch bejaht. Das Oberlandesgericht hat die Verletzung des Persönlichkeitsrechtes allerdings als nicht so gravierend angesehen, als dass die Zahlung einer Geldentschädigung gerechtfertigt ist.

Die Zahlung einer Geldentschädigung sei nur dann gerechtfertigt, wenn es zu schweren Eingriffen in die intim- und Privatsphäre einer Person gekommen sei oder unwahre Behauptungen von besonderem Gewicht oder eine Diffamierung der Person erfolgt sei. Diese Grenze sei hier nicht überschritten.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichtes ist noch nicht rechtskräftig. Das Oberlandesgericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

 

Die Praxisempfehlung

  1. Sollte Ihnen bekannt werden, dass Sie zufällig auf einem Zeitungsfoto ungewollt und in möglicherweise verfänglicher oder missverständlicher Weise abgebildet sind, sollten Sie umgehend anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, um zu prüfen, ob die weitere Veröffentlichung des Fotos – insbesondere im Internet - unterbunden werden kann.

     
  2. Überprüfen Sie regelmäßig, ob und in welchem Zusammenhang Ihr Name Ihr Unternehmen im Internet genannt werden. Lassen Sie sich umgehend anwaltlich beraten und ergreifen die notwendigen Maßnahmen, wenn Sie im ungewünschten Zusammenhang im Internet genannt werden.


Wir stehen Ihnen gerne jederzeit beratend zur Verfügung. Sprechen Sie uns an!

Dr. Alexander Puplick, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Dr. Thorsten Olav Lau, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

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