10 Juli

"Vergütung" für vorzeitige Vertragsbeendigung und Umsatzsteuer

BFH, Urteil vom 16.01.2014, Az. V R 22/13

Ist die Zahlung eines Geldbetrages für die vorzeitige Beendigung eines Vertrages umsatzsteuerpflichtig oder nicht?

Das Praxisproblem

Lieferungen und Leistungen unterliegen immer dann der Umsatzsteuerpflicht, wenn ein Leistungsaustausch vorliegt. Dieses ist dann der Fall, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der erbrachten Leistung und der Zahlung besteht.

Demgegenüber sind Schadensersatzzahlungen nicht umsatzsteuerpflichtig. Hier fehlt es an dem Zusammenhang zwischen der Zahlung und einer Lieferung oder sonstigen Leistung. Die Abgrenzung zwischen einer umsatzsteuerpflichtigen Lieferung oder Leistung und einer nicht steuerbaren Schadensersatzzahlung ist teilweise schwierig.

 

Die Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hat jetzt in der Entscheidung vom 16.01.2014 (Az. V R 22/13) die Kriterien konkretisiert, anhand derer eine Abgrenzung vorgenommen werden kann.

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt hatte ein IT-Dienstleister mit seinem Kunden in einem Vergleich vereinbart, einen IT-Dienstleistungsvertrag vorzeitig zu beenden. Für diese vorzeitige Beendigung des Vertrages erhielt der IT-Dienstleister als „Vergütung für nicht erbrachte Leistung bzw. Schadensersatz“ Zahlungen.

Der Bundesfinanzhof hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass ein der Umsatzsteuerpflicht unterliegender, entgeltlicher Leistungsaustausch dann vorliegt, wenn ein Steuerpflichtiger auf eine ihm, sei es auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage, zustehende Rechtsposition gegen Entgelt verzichtet. Auch der ganz oder teilweise Verzicht, eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auszuüben sei ein steuerbarer Vorgang.

Ob ein steuerbarer Leistungsaustausch vorliegt, sei dabei alleine anhand der umsatzsteuerrechtlichen Maßstäbe zu beurteilen, zivilrechtliche Maßstäbe seien nicht zu berücksichtigen. – In dem von dem Bundesfinanzhof entschiedenen Sachverhalt hatte der IT-Dienstleister eingewendet, die ursprünglich geschuldete Leistung sei ihm aufgrund veränderter Umstände objektiv unmöglich gewesen.

Der Bundesfinanzhof hat ausgeführt, auf die Frage, ob eine objektive oder subjektive Unmöglichkeit der ursprünglich geschuldeten Leistung vorliegt oder ob die Zahlung als Schadensersatzzahlung bezeichnet wird, käme es nicht an.

Da in dem zu entscheidenden Sachverhalt von dem IT-Dienstleister auf die Rechte aus dem IT-Dienstleistungsvertrag gegen Zahlung eines Geldbetrages verzichtet worden war, hat der Bundesfinanzhof folgerichtig einen steuerbaren Leistungsaustausch angenommen.

 

Die Praxisempfehlung

Bei der vorzeitigen Aufhebung von Verträgen verzichtet der Auftragnehmer darauf, entgeltlich Leistungen für die andere Vertragspartei zu erbringen. Wenn für die vorzeitige Vertragsaufhebung eine Zahlung erfolgt, unterliegt diese Zahlung regelmäßig der Umsatzsteuer. Dieses muss bei der Festlegung der Höhe der „Ausstiegsprämie“ berücksichtigt werden.


Wir stehen Ihnen gerne jederzeit beratend zur Verfügung. Sprechen Sie uns an!

Dr. Alexander Puplick, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Beate Puplick, Fachanwältin für Arbeitsrecht
Dr. Thorsten Olav Lau, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Gelesen 34140 mal

Wir brauchen Ihre Zustimmung!

Diese Webseite verwendet Google Maps um Kartenmaterial einzubinden. Bitte beachten Sie, dass hierbei Ihre persönlichen Daten erfasst und gesammelt werden können.
Um die Google Maps Karte zu sehen stimmen Sie bitte zu, dass diese vom Google-Server geladen wird. Weitere Informationen finden sie HIER