10 Juli

Abdingbarkeit von AGB im unternehmerischen Rechtsverkehr

BGH, Urteil vom 20.03.2014, Az. VII ZR 248/13

Kann die Geltung des AGB-Rechts der §§ 305 ff. BGB im unternehmerischen Rechtsverkehr durch eine pauschale individualrechtliche Vereinbarung abbedungen werden, wonach angeblich über die Geltung des AGB-Rechts verhandelt wurde?

Das Praxisproblem

Verträge enthalten häufig Klauseln, welche pauschal vorsehen, dass über die Geltung des AGB-Rechts verhandelt und dieses ausgeschlossen wurde. Derartige Klauseln sind nach ständiger Rechtsprechung unwirksam. Es stellt sich jedoch die Frage, was gilt, wenn die Geltung des AGB-Rechts durch individuelle Vereinbarung ausgeschlossen wird, der Vertrag im Übrigen aber überwiegend aus vorformulierten Klauseln besteht.

 

Die Praxisentscheidung

Der BGH hat durch Urteil vom 20.03.2014 (VII ZR 248/13) entschieden, dass individualrechtliche Vereinbarungen, welche die Geltung des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen ausschließen unwirksam sind, sofern der Vertrag im Wesentlichen vorformulierte Bedingungen enthält.

In diesen Fällen könne - so der BGH - nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verwenders ernsthaft zur Disposition gestanden hätten. Dies ist aber gerade Voraussetzung für ein individuelles Aushandeln von Geschäftsbedingungen, welches die Geltung der §§ 305 ff. BGB ausschließt.

Das AGB-Recht unterliegt nach Auffassung des BGH als zwingendes Recht selbst im unternehmerischen Rechtsverkehr nicht der Disposition der Vertragsparteien.

 

Der Praxishinweis

  1. Es reicht nicht aus, die Geltung der §§ 305 ff. BGB durch eine pauschale individuelle Vereinbarung auszuschließen.
     
  2. Soll die Geltung des AGB-Rechts in den §§ 305 ff. BGB im unternehmerischen Rechtsverkehr ausgeschlossen werden, so ist es notwendig, dass über das gesamte Vertragswerk verhandelt und dies entsprechend dokumentiert wird.


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Dr. Alexander Puplick, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Beate Puplick, Fachanwältin für Arbeitsrecht

Dr. Thorsten Olav Lau, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

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Cordula Zimmermann, Fachanwältin für Arbeitsrecht

 

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