17 April

Errichtung einer Mobilfunksendeanlage

BGH, Urteil vom 24.01.2014, Az. V ZR 48/13

Bedarf die Errichtung einer Mobilfunksendeanlage auf dem Haus einer Wohnungseigentümergemeinschaft der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer?

Das Praxisproblem:

Unklar ist, ob und unter welchen Voraussetzungen bauliche Maßnahmen der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft bedürfen oder ob unter Umständen eine mehrheitliche Entscheidung ausreicht.

 

Die Entscheidung:

Der BGH hat mit Urteil vom 24.01.2014 (Aktenzeichen V ZR 48/13) die Frage entschieden, ob die Errichtung einer Mobilfunksendeanlage auf dem Dach des Hauses der Eigentumswohnanlage der Zustimmung sämtlicher Eigentümer bedarf.

In dem vom BGH entschiedenen Sachverhalt befanden sich auf dem Dach der Wohnungseigentumsanlage zwei Mobilfunkmasten.

In der Wohnungseigentümerversammlung vom 23.11.2010 beschlossen die Wohnungseigentümer mehrheitlich, dass der Vertrag mit dem Betreiber eines der Mobilfunkmasten verlängert werden sollte. Gleichzeitig wurde diesem Unternehmen gestattet, Antennen zu verlegen und auf dem Dach des Aufzugshauses weitere Antennenträger zu installieren.

Diesen Beschluss fochten die Kläger an. Sie vertraten die Auffassung, dass es sich bei den beschlossenen Maßnahmen um bauliche Veränderungen der Wohnungseigentumsanlage handelte, welche nur mit Zustimmung sämtlicher Eigentümer zulässig sind.

Das Amtsgericht gab den Klägern recht. Dagegen legte die Wohnungseigentümergemeinschaft ohne Erfolg Berufung ein.

Der BGH wies die Revision als unbegründet zurück und bestätigte das Urteil des Amtsgerichts. Bei der Errichtung der Mobilfunkmasten handelt es sich – so der BGH - um eine bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG, welche der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer bedarf. Diese Maßnahme sei weder als Instandsetzung noch als Modernisierung zu qualifizieren, welche gemäß § 22 Abs. 1 und 3, 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG  mehrheitlich beschlossen werden könnten.

 

Die Praxisempfehlung:

  1. Die Errichtung von Mobilfunkmasten auf dem Dach einer Wohnungseigentümeranlage bedarf der Zustimmung sämtlicher Eigentümer, da es sich um eine wesentliche bauliche Veränderung handelt.
     
  2. Bevor derartige Maßnahmen bei Wohnungseigentümerversammlungen auf die Tagesordnung gesetzt und darüber abgestimmt wird, muss genau geprüft werden, ob und in welchem Umfange diese Maßnahmen mehrheitlich beschlossen werden dürfen oder ob es eine Zustimmung sämtlicher Eigentümer bedarf.

 

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Dr. Alexander Puplick, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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