12 Dezember

Ansprüche des Käufers eines Pferdes gegen den vom Verkäufer beauftragten Tierarzt - ein Urteil mit Bedeutung nicht nur für den Pferdekauf

OLG Hamm, Urteil vom 06.09.2013, Az. 21 U 143/12

Kann der Käufer Ansprüche gegen den mit der Ankaufsuntersuchung eines Pferdes durch den vom Verkäufer beauftragten Tierarzt geltend machen, wenn die Untersuchung fehlerhaft ist?

Das Praxisproblem

Regelmäßig wird beim Kauf eines Pferdes eine Ankaufsuntersuchung durchgeführt. Dabei beauftragt meist nur eine der Parteien den Tierarzt. Beauftragt der Verkäufer den Tierarzt, stellt sich die Frage, ob auch der Käufer gegenüber dem Tierarzt bei einer unsachgemäßen und fehlerhaften Untersuchung Ansprüche hat.

Die Praxisentscheidung

Der Käufer erwirbt eine laut Pferdepass 4 Jahre alte Stute als Reitpferd. Der Kaufvertrag sollte im Falle der erfolgreichen Durchführung einer Ankaufsuntersuchung wirksam sein. Diese wurde vom Verkäufer beauftragt. In den Vertragsbedingungen der Tierarztpraxis waren Ansprüche des Käufers ausgeschlossen worden. Im Protokoll der Ankaufsuntersuchung vermerkte der Tierarzt fehlerhaft nicht, dass die Stute noch ein vollständiges Milchgebiss hatte und damit – entgegen der Angaben im Pferdepass – noch keine 4 Jahre alt sein konnte.

Als der Käufer nach Übergabe des Pferdes einige Zeit später erfuhr, dass das Pferd noch keine 2 ½ Jahre alt ist, verlangt er vom Tierarzt Schadenersatz in Höhe der Aufwendungen, die er bis zum Erreichen des 4 Lebensjahres des Pferdes hat, weil das Pferd bis dahin nicht als Reitpferd genutzt werden kann.

Mit Erfolg, wie das Oberlandesgericht Hamm in seiner Entscheidung vom 06.09.2013 (Az. 21 U 143/12) ausgeführt hat. Nach Auffassung des 21. Zivilsenats entfaltet der zwischen dem Verkäufer und dem beklagten Tierarzt für die Ankaufuntersuchung geschlossenen Vertrag eine Schutzwirkung zugunsten des Kaufinteressenten.

Dies ist nach Auffassung des 21. Zivilsenates dann der Fall, wenn wie hier dem Arzt bekannt ist, dass dem Käufer die Ergebnisse der Ankaufsuntersuchung bekannt gemacht werden und diese offenkundig Grundlage seiner Kaufentscheidung sind. Auf seine Freizeichnungsklausel gegenüber dem Käufer kann sich der Tierarzt nicht berufen, wenn diese den Käufer unangemessen benachteiligt.

Die Praxisempfehlung

Der bei einer Ankaufsuntersuchung nur mit dem Käufer abgeschlossene Tierarztvertrag hat auch Schutzwirkung gegenüber dem Käufer. Diese Schutzwirkung kann nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgeschlossen werden. Anmerkung: Es besteht hier noch keine einheitliche, höchstrichterliche Rechtsprechung. Der 12. Zivilsenat des OLG Hamm, also des gleichen Gerichts hat in einem vergleichbaren Fall in seiner Entscheidung vom 29.05.2013 (Az. 12 U 178/12) den Sachverhalt anders beurteilt.

Exkurs: Die Grundsätze dieser Entscheidung lassen sich verallgemeinern und gelten in allen Fällen, bei denen einvernehmlich von Käufer und Verkäufer eine Ankaufuntersuchung durch einen Dritten vereinbart wird, welche nur einer der Parteien beauftragt wird. Die Grundsätze der Entscheidung gelten also nicht nur beim Tierkauf, sondern etwa auch beim Autokauf oder beim Kauf von Maschinen.


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