12 Dezember

Abnahme der Architektenleistung durch schlüssiges Handeln

BGH, Urteil vom 26.09.2013, Az. VII ZR 220/12

Unter welchen Voraussetzungen gilt eine Architektenleistung als durch schlüssiges Handeln abgenommen?

Das Praxisproblem

Der Architekt stellt kein körperliches Werk her, sondern erbringt Planungs- und Dienstleistungen, welche nur teilweise – etwa in Plänen – verkörpert sind. Auch eine Architektenleistung muss aber durch den Auftraggeber abgenommen werden. Die Frage, wann eine Architektenleistung abgenommen wurde, ist von hoher praktischer Bedeutung, wenn etwa Mängel der Architektenleistung geltend gemacht werden und der Architekt die Verjährung der Mängelgewährleistungsansprüche einwendet.

Grundsätzlich verjähren Gewährleistungsansprüche aus einem Architektenvertrag innerhalb von fünf Jahren ab Abnahme der Architektenleistung. Fraglich ist aber, wie zu verfahren ist, wenn – wie in der Praxis oftmals vorkommend – keine ausdrückliche Abnahme der Leistungen des Architekten erfolgt ist.

Die Praxisentscheidung

In dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu Grunde liegenden Fall machten die Kläger Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter Architektenleistungen geltend. Der beklagte Architekt berief sich demgegenüber auf die Einrede der Verjährung.

Im Jahre 1998 beauftragten die Kläger den Beklagten mit der Erbringung von Architektenleistungen für die Modernisierung eines denkmalgeschützten Gebäudes. Im Juli 1999 waren die Sanierungsarbeiten abgeschlossen. Das Gebäude wurde von den Mietern bezogen. Im September 1999 wurden restliche Mängel festgestellt und beseitigt. Die behördliche Abnahme durch die Denkmalschutzbehörde erfolgte im Januar 2000. Eine ausdrückliche Abnahme der Architektenleistung fand nicht statt.

In der Folgezeit traten Feuchtigkeitsschäden auf. Die Kläger vertraten die Auffassung, es handele sich um Planungsfehler des Architekten, erhoben Klage und machten gegen den Architekten Mangelbeseitigungskosten sowie den Ersatz entgangener Mieteinnahmen geltend. Die Klage wurde dem Beklagten am 28.12.2005 zugestellt.

Die Kläger obsiegten teilweise in erster Instanz. Nach Auffassung des Landgerichts konnte sich der Beklagte nicht mit Erfolg auf eine Verjährung der Ansprüche berufen. Das Berufungsgericht hat die Entscheidung bestätigt. Nach Auffassung des Berufungsgerichts war die fünfjährige Verjährungsfrist für die Gewährleistungsansprüche aus dem Werkvertrag zum Zeitpunkt der Zustellung der Klage noch nicht abgelaufen.

Der BGH hat die Entscheidung aufgehoben und an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Nach Auffassung des BGH waren die Gewährleistungsansprüche der Kläger zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits verjährt. Hier sei spätestens für Ende Juli 2000 von einer konkludenten Abnahme auszugehen.

Regelmäßig steht dem Auftraggeber einer Architektenleistung – so der BGH – eine Prüfungsfrist von sechs Monaten zu, innerhalb derer er die Mangelfreiheit der Architektenleistung feststellen kann. Die Leistung des Beklagten sei spätestens im Januar 2000 – zum Zeitpunkt der Abnahme durch die Denkmalschutzbehörde – fertiggestellt worden. Die Kläger hatten daher - so der BGH - bis Juli 2000 Gelegenheit gehabt, Mängel des Architektenwerkes zu rügen. Da die Kläger bis zu diesem Zeitpunkt keinerlei Einwendungen erhoben hatten, sei von einer Abnahme im Juli 2000 auszugehen.

Nach Ablauf von sechs Monaten sei grundsätzlich davon auszugehen, dass der Besteller die Architektenleistungen als im Wesentlichen vertragsgerecht gebilligt hat.

Die Praxisempfehlung

  1. Erhebt der Besteller nach der Fertigstellung der Architektenleistung innerhalb von sechs Monaten keinerlei Einwendungen, so ist im Regelfall davon auszugehen, dass die Architektenleistung zu diesem Zeitpunkt abgenommen wurde.
     
  2. Auch bei Architektenleistungen empfiehlt es sich, eine förmliche, schriftliche Abnahme der Leistungen zu vereinbaren. Nur so besteht für den Architekten und den Auftraggeber Sicherheit über den Lauf der Verjährungsfristen.


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Dr. Alexander Puplick, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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