12 Dezember

Verjährung von Mängelgewährleistungsansprüchen beim Kauf einer Photovoltaikanlage

BGH, Urteil vom 09.10.2013, Az. VIII ZR 118/12

Verjähren Mängelgewährleistungsansprüche beim Kauf einer Photovoltaikanlage nach fünf oder bereits nach zwei Jahren?

Das Praxisproblem

Häufig werden Photovoltaikanlagen auf Gebäuden installiert. Daher könnte man annehmen, dass die Einzelteile der Photovoltaikanlage für ein Bauwerk bestimmt sind und die Gewährleistungsansprüche nicht - wie regelmäßig bei allen anderen beweglichen Sachen - nach zwei Jahren gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB verjähren, sondern nach fünf Jahren gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 b BGB.

Die Praxisentscheidung

In dem von dem BGH entschiedenen Fall kaufte die Klägerin von der Beklagten zum Weiterverkauf Bauteile für eine Photovoltaikanlage (BGH, Urteil vom 09.10.2013, Az. VIII ZR 118/12). Die Komponenten wurden unmittelbar an den Endkunden, einen Landwirt ausgeliefert, welcher diese von der Klägerin erworben hatte. Der Landwirt montierte die Photovoltaikanlage auf dem Dach seiner Scheune.

Nachdem die Anlage zunächst störungsfrei funktioniert hatte, traten etwa ein Jahr nach der Auslieferung Störungen auf. Der Sachverständige der Gebäudeversicherung des Landwirts stellte Sachmängel an den Photovoltaik-Modulen, so genannte "Delaminationen", fest. Darüber informierte die Klägerin die Beklagte mehr als zwei Jahre nach der Auslieferung der Komponenten.

Die Beklagte wies die Ansprüche zurück. Die Klägerin klagte daraufhin auf Freistellung von den Schadensersatzansprüchen des Landwirtes gegenüber der Klägerin. Die Beklagte erhob die Einrede der Verjährung und berief sich darauf, es handele sich nicht um Teile, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk worden sind, die Verjährungszeit für Sachmängel betrüge daher nur zwei Jahre (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB).

Die Klägerin obsiegte in erster Instanz. Das Berufungsgericht wies die Berufung zurück. Dagegen legte die Beklagte mit Erfolg Revision zum Bundesgerichtshof ein.

Der BGH begründete seine Entscheidung damit, dass die auf der Scheune errichtete Photovoltaikanlage selbst kein Bauwerk im Sinne des Gesetzes sei. Zwar wurden die Solarmodule auf der Scheune des Landwirtes montiert. Die Solarmodule seien jedoch nicht für die Scheune verwendet worden. Die Solarmodule dienten – so der BGH - weder zur Erneuerung oder Umbauarbeiten an der Scheune, noch seien sie für deren Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit von Bedeutung.

Die Solarmodule dienten alleine der Stromerzeugung durch den Landwirt und verschafften ihm auf diese Weise eine zusätzliche Einnahmequelle. Daher greift nach Auffassung des BGH die Verjährungseinrede durch. Die Klage war unbegründet.

Die Praxisempfehlung

  1. Erwerber von Bauteilen für Photovoltaikanlagen, welche nachträglich auf Dächern oder anderen Gebäudeteilen installiert werden, müssen berücksichtigen, dass die Gewährleistungsfrist gegenüber dem Lieferanten bereits zwei Jahre nach Auslieferung der Bauteile abläuft.
     
  2. Abgrenzungskriterium für die Beurteilung der maßgeblichen Verjährungsfrist ist die Frage, ob die Bauteile der Photovoltaikanlage – oder sonstiger Anlagen – lediglich auf dem Bauwerk installiert werden oder aber nach ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk bestimmt ist. Bildet die Photovoltaikanlage beispielsweise einen elementaren, „tragenden“ Bestandteil der Dachkonstruktion, würde die fünfjährige Verjährungsfrist greifen. Notwendig ist also eine Einzelfallbetrachtung. Wir prüfen Ihre Ansprüche und überwachen die Fristen!


Wir stehen Ihnen gerne jederzeit beratend zur Verfügung. Sprechen Sie uns an!


Dr. Alexander Puplick, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht

 

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