01 Oktober

Werkvertrag ohne Rechnung - Rechtsfolgen - Schwarzgeldabrede I

Das Praxisproblem

Vor allem kleinere Bauleistungen im privaten Bereich werden gelegentlich ganz oder teilweise mit der „ohne-Rechnung-Abrede“ erbracht. Dabei wird der Umsatzsteuerbetrag nicht in Rechnung gestellt und vom Auftraggeber nicht bezahlt.

Der Auftragnehmer erhofft sich einen steuerlichen Vorteil, da er die Einnahmen hieraus nicht gegenüber dem Finanzamt angibt.

Dies hat neben öffentlich-rechtlichen und strafrechtlichen Konsequenzen wegen der versuchten oder vollendeten Steuerhinterziehung auch Folgen für das zivilrechtliche Verhältnis der Werkvertragsparteien.

Die Entscheidung

Ein Bauunternehmer erbringt Leistungen zur Pflasterung einer Hoffläche und erhält hierfür bar einen Werklohn in Höhe von 1.800,00 €. Eine Rechnung wird nicht erstellt und auch keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt. Nach einiger Zeit stellt sich heraus, dass die Werkleistung mangelhaft ist, weil die Sandschicht unter den Pflastersteinen zu stark aufgetragen ist. Die Mangelbeseitigung erfordert einen Betrag in Höhe von 6.000,00 €. Der Bauunternehmer verweigert Mangelbeseitigung und Zahlung. Der Bauherr klagt daraufhin einen Kostenvorschuss zur Mangelbeseitigung ein.

Ohne Erfolg, wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 01.08.2013 (Az. VII ZR 6/13) ausgeführt hat.

Der Bauherr kann keine vertraglichen Mängelrechte geltend machen, weil ein Bauvertrag nicht besteht. Der abgeschlossene Werkvertrag ist wegen der „ohne-Rechnung-Abrede“ insgesamt nach § 134 BGB nichtig, da er gegen das gesetzliche Verbot des § 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 ScharzArbG verstößt.

Der Auftraggeber kann aufgrund der Nichtigkeit des Werkvertrages den bezahlten Werklohn zurückfordern. Dem kann der Werkunternehmer aber einen Wertersatzanspruch in gleicher Höhe entgegenhalten.

Liegt wie in der genannten Entscheidung eine mangelhafte Leistung vor, muss sich der Werkunternehmer wiederum die Kosten der Mangelbeseitigung auf seinen Ersatzanspruch anrechnen lassen. Dies aber nur bis zur Höhe des bezahlten Betrages.

Die Praxisempfehlung

  1. Die immer wieder vorkommende Abrede, dass der Werklohn "netto bar" bezahlt wird, hat nicht nur strafrechtliche Auswirkungen sondern lässt sämtliche vertraglichen und gesetzlichen Gewährleistungsansprüche entfallen. Von einer solchen Abrede ist daher dringend abzuraten.
     
  2. Überschreiten die Kosten der Mangelbeseitigung den bezahlten Werklohn, kann der Auftraggeber diesen überschießenden Betrag nicht geltend machen.
     
  3. Außer der Rechnungsstellungspflicht besteht auch eine Rechnungsaufbewahrungspflicht für den Werkunternehmer von 10 Jahren und für den privaten Bauherren von 2 Jahren.

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Dr. Alexander Puplick, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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