12 Dezember

Rückzahlung von Fortbildungskosten

BAG, Urteil vom 28.05.2013, Az. 3 AZR 103/12

Sponsoring der Konkurrenz durch Ausbildung von qualifiziertem Personal – muß ein Arbeitnehmer Fortbildungskosten zurückzahlen, wenn er das Unternehmen verläßt?

Das Praxisproblem

Übernimmt der Arbeitgeber für einen Arbeitnehmer Kosten für Fortbildungen und Zusatzqualifikationen, hat er ein Interesse daran, dass der Arbeitnehmer die erworbenen Kenntnisse und Qualifikationen seinem Unternehmen zur Verfügung stellt und nicht im Anschluss an die Fortbildung den Arbeitsplatz wechselt.

Grundsätzlich ist es zwecks Bindung des Arbeitnehmers erlaubt, bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses kurz nach der Fortbildung die Fortbildungskosten ganz oder zum Teil zurück zu verlangen. Diees muss aber indivdualvertraglich vereinbart sein. Ein gesetzlicher Anspruch, beispielsweise aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung, kommt nach der Rechtsprechung nicht in Betracht.

Was ist jedoch bei derartigen Zurückzahlungsklauseln im Arbeitsvertrag zu beachten?

Die Praxisentscheidung

In dem der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zugrunde liegenden Fall hatte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, einem Piloten, die Kosten für den zwei Monate dauernden Erwerb der Musterberechtigung für ein bestimmtes Flugzeug in Höhe von über 18.000,00 € finanziert.

In dem Arbeitsvertrag war eine zweijährige Bindungsdauer und für den Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung eine Rückzahlung der Fortbildungskosten mit zweijähriger Staffelung vorgesehen.

Noch vor dem Erstflug kündigte der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis außerordentlich. Der Arbeitgeber forderte daraufhin dazu auf, die übernommen Fortbildungskosten zurückzuzahlen.

Das Bundesarbeitsgericht hielt die vereinbarte Rückzahlungsklausel jedoch für unwirksam, da diese den Arbeitnehmer unangemessen benachteilige. Der Arbeitnehmer sei für jeden Fall einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Eigenkündigung zur Rückzahlung verpflichtet, ohne danach zu differenzieren, ob der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber oder dem Arbeitnehmer zuzuordnen sei. Es sei nicht zulässig, die Rückzahlungspflicht ohne Unterscheidung an das Ausscheiden des Arbeitnehmers durch Eigenkündigung innerhalb der Bindungsfrist zu koppeln.

Angemessen sei eine Rückzahlungsklausel nur dann, wenn sie als Gesamtregelung dem Arbeitnehmer die Möglichkeit gibt, die Rückzahlung durch eigene Betriebstreue zu vermeiden.

Die Praxisempfehlung

  1. Trägt ein Arbeitgeber die Kosten einer Fortbildung oder Qualifikation (ganz oder teilweise) kann er mit dem Arbeitnehmer eine Rückzahlung der Kosten vereinbaren, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer innerhalb einer vereinbarten (angemessenen) Bindungszeit nach der Fortbildung / Qualifikation beendet wird.
     
  2. Die Rückzahlung kann entweder direkt in dem Arbeitsvertrag vereinbart werden oder auch im Nachhinein bei der Vereinbarung der Übernahme der Fortbildungskosten durch den Arbeitgeber.
     
  3. Die Höhe der Rückzahlung muß im angemessen Verhältnis zum erworbenen Vorteil durch die Fortbildung / Qualifikation stehen. Der Arbeitnehmer muß die Möglichkeit haben, der Rückzahlung durch vertragstreues Verhalten zu entgehen. Die Rückzahlungsklausel muss daher zwischen verschiedenen Gründen einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses unterscheiden, ansonsten ist die Klausel insgesamt unwirksam.

 

Gerne unterstützen wir Sie bei der Formulierung von individuellen vertraglichen Klauseln.


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Dr. Alexander Puplick, Notar, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Fachanwalt für Verwaltungsrecht
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