Wie können GmbH-Gesellschafter von einem Gesellschafter-Geschäftsführer Informationen über Vorgänge der Gesellschaft erhalten? Adobestock von magele-picture
13 Juni

Wie können GmbH-Gesellschafter von einem Gesellschafter-Geschäftsführer Informationen über Vorgänge der Gesellschaft erhalten?

OLG München, Urteil vom 22.03.2023, Az. 7 U 453/22

Das Praxisproblem

Streitigkeiten im Kreis der Gesellschafter einer GmbH sind keine Seltenheit.

Keine Besonderheit ist es auch, wenn ein Geschäftsführer einer Gesellschaft, der auch zugleich Mitgesellschafter ist, den übrigen Gesellschaftern systematisch Informationen über die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft oder auch einzelne Geschäftsvorgänge vorenthält. Sehr häufig ist hierbei der der handelnde Gesellschafter-Geschäftsführer der Mehrheitsgesellschafter.

Wie können die übrigen Gesellschafter Informationsrechte durchsetzen?

 

Die Entscheidung

Das OLG München hat mit Urteil vom 22.03.2023 (Az. 7 U 453/22) einen Sachverhalt entschieden, der eine Vielzahl interessanter Fragen des Gesellschaftsrechtes im Umgang mit Fehlverhalten von Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH umfasst.

Wir greifen an dieser Stelle die Frage der Informationsrechte der Mitgesellschafter heraus. Was war geschehen? Die Gesellschafter einer GmbH forderten von dem Gesellschafter-Geschäftsführer Informationen zu Geschäftsvorgängen, welche teilweise schon über 20-Jahre zurück gelegen haben.

Der Gesellschafter-Geschäftsführer verweigerte jegliche Auskunft. Die Mitgesellschafter fassten daraufhin auf einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung den Beschluss, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer Auskünfte zu bestimmten Geschäftsvorgängen zu erteilen und Rechnung zu legen habe. Dem Gesellschafter-Geschäftsführer ist bei dieser Abstimmung kein Stimmrecht zugebilligt worden.

Hiergegen klagte der Gesellschafter-Geschäftsführer. Er machte geltend, dass die Beschlussfassung unwirksam sei, da alle Vorgänge zu deren Auskunft verlangt wird, bereits abgeschlossen sein. Die Geschäftsvorgänge lägen viele Jahre zurück und seien steuerlich abgeschlossen, die Akten sogar weitestgehend vernichtet, er könne allenfalls aus seinem Gedächtnis heraus Auskunft erteilen. Es fehle also das Informationsbedürfnis.

Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen.

Weiter hat das OLG ausgeführt, dass das die Gesellschafterversammlung bei der Geltendmachung von Auskunfts- und Informationsrechten wie folgt vorzugehen hat:

  1. Die Gesellschafterversammlung hat einen konkreten Beschluss zu fassen über die Sachverhalte, über die Auskunft zu erteilen ist und
  2. die Unterlagen zu benennen, die vorzulegen sind.

 

Bei dieser Beschlussfassung haben betroffene Gesellschafter-Geschäftsführer entsprechend § 47 Abs. 4 GmbHG kein Stimmrecht, unterliegen also einem Stimmverbot.

Dieses gilt auch, wenn Auskunft und Rechenschaft verlangt wird und das Verlangen ersichtlich mit weiteren Sanktionsmaßnahmen, etwa Schadensersatzansprüchen gegen den Gesellschafter-Geschäftsführer in Verbindung steht.

Werden die Auskünfte nicht erteilt, muss die Gesellschaft die Klage gegen den (Gesellschafter-) Geschäftsführer erheben. Erst in diesem weiteren Prozess kann der (Gesellschafter-) Geschäftsführer geltend machen, dass keine Auskunft möglich sei, weil zu den Geschäftsvorgängen beispielsweise keinerlei Unterlagen mehr vorliegen.

Grenzen bestehen nach Auffassung des OLG München nur dann, wenn ein entsprechender Beschluss rechtsmissbräuchlich wäre, weil sicher feststeht, dass die Auskunft aus tatsächlichen Gründen nicht mehr erteilt werden kann oder aber aus rechtlichen Gründen keine weitergehenden Schadenersatzansprüche gegen den (Gesellschafter-) Geschäftsführer geltend gemacht werden können.

 

Der Praxishinweis

Sollen Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche gegen einen (Gesellschafter-) Geschäftsführer geltend gemacht werden, kann dieses im Beschlusswege erfolgen.

Die Gesellschaft muss zunächst beschließen, dass Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung gegen den (Gesellschafter-) Geschäftsführer geltend gemacht werden sollen. In einem zweiten Schritt müssen diese Auskünfte dann notfalls gerichtlich geltend gemacht werden.

 

Gerne beraten wir Sie in allen Fragen des Gesellschaftsrechts, bitte sprechen Sie uns an.

 

Gelesen 919 mal

Wir brauchen Ihre Zustimmung!

Diese Webseite verwendet Google Maps um Kartenmaterial einzubinden. Bitte beachten Sie, dass hierbei Ihre persönlichen Daten erfasst und gesammelt werden können.
Um die Google Maps Karte zu sehen stimmen Sie bitte zu, dass diese vom Google-Server geladen wird. Weitere Informationen finden sie HIER