Welche Risiken bestehen, wenn Aufnahmen von Kunstwerken oder auch Bild- und Videoaufnahmen einer Drohne verwendet werden? Adobestock von Marcus Jacobi
16 August

Welche Risiken bestehen, wenn Aufnahmen von Kunstwerken oder auch Bild- und Videoaufnahmen einer Drohne verwendet werden?

OLG Hamm, Urteil vom 27.04.2023, Az. 4 U 247/21
Das Verwenden von Drohnen eröffnet die Möglichkeit durch Luftbildaufnahmen qualitativ hochwertiges Bildmaterial zu erstellen. Dieses kann beispielsweise für (Werbe-)Filme oder zur bildlichen Gestaltung des eigenen Internetauftrittes genutzt werden.

Wie die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 27.04.2023 (Az.: 4 U 247/21) zeigt, bestehen bei solchen Luftbildaufnahmen aber auch haftungsrechtliche Risiken:
Werden Bilder von urheberrechtlich geschützten Werken etwa in Büchern oder Magazinen verwendet, müssen diese lizensiert werden. Geschieht dies nicht, können dem Inhaber der Lizenz gegen den Verwender der Bilder Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zustehen. Hinzu kommen die Kosten für die Rechtsverfolgung. Gilt dies auch für Luftbildaufnahmen durch die Verwendung von Drohnen?


Das Oberlandesgericht Hamm (im Folgenden „OLG Hamm“) hatte in einem Fall zu entscheiden, in welchem es um die im Ruhrgebiet bekannten Kunstwerke auf den Berghalden, wie etwa dem „Tetraeder“ auf der Halde Beckstraße in Bottrop, ging. Diese wurden mithilfe einer Drohne per Luftaufnahme fotografiert und von einem Verlag in einem Bildband veröffentlicht.


Sind Luftbildaufnahmen von der Panoramafreiheit umfasst?
Der Verlag war der Auffassung, die Einholung der Lizenz war für die Veröffentlichung nicht erforderlich.


Argumentiert hat der Verlag mit der Panoramafreiheit, welche sich aus § 59 Abs. 1 S. 1 UrhG ergibt:
§ 59 Werke an öffentlichen Plätzen
(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.
(…)“

Nach dem Wortlaut der zitierten Vorschrift ist es zulässig, Aufnahmen von Kunstwerken, die sich an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden zu fotografieren, zu filmen oder zu malen und dies im Anschluss zu verbreiten. Dies gilt unabhängig davon, ob das „Verbreiten“ von privater oder gewerblicher Natur ist.
Die Regelung verfolgt den Grundgedanken, mit der Ausstellung der Kunstwerke im öffentlichen Raum bringe der Künstler zum Ausdruck., „dass damit das Werk der Allgemeinheit gewidmet werde“.
Dies habe zur Konsequenz, „dass jedermann das Werk abbilden und die Abbildungen verwerten dürfe“.
Dies gilt aber nur, wenn die Abbildungen der Perspektive entsprechen, welche von dem öffentlichen Ort aus mit „eigenen Augen“ wahrgenommen werden kann!


Panoramafreiheit – aber nicht „von oben“!


Unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes („BGH“) vom 27.04.2017 (Az.: I ZR 247/15, „AIDA-Kussmund“) machte das OLG Hamm nämlich eine für den Fall entscheidende Einschränkung:


Der Bundesgerichtshof hatte in der benannten Entscheidung klargestellt, dass Bildaufnahmen, welche von einer Leiter aus erfolgten, von der Panoramafreiheit nicht gedeckt seien.
Die Panoramafreiheit schütze lediglich Aufnahmen aus der Perspektive der in der Norm aufgeführten Wege, Straßen oder Plätze. Wenn der Fotograf eine Leiter als „Hilfsmittel“ verwendet, verlasse er diese geschützte Perspektive.
Dies müsse – so das OLG Hamm – erst recht gelten, wenn die Luftbildaufnahmen mit Hilfe einer Drohne aufgenommen werden.
Ob mithilfe einer Leiter oder mittels Drohne: Durch die Hilfsmittel hat der Fotograf die für das allgemeine Publikum zugängliche Perspektive verlassen – das Gericht hat dem Verein, welcher sich für die Rechte der Künstler eingesetzte hat, Recht gegeben.
Gegen das Urteil hat das OLG Hamm das Rechtsmittel der Revision zugelassen, welches der Verlag eingelegt hat. Dies hat zur Folge, dass sich der Bundesgerichtshof (BGH) in Zukunft mit der Frage befassen wird, ob die Aufnahmen der Drohne „von oben“ von der Panoramafreiheit gedeckt sind.
Wir halten Sie weiter auf dem Laufenden!


Sollten Sie Fragen zum rechtssicheren Umgang mit Bild- und Videoaufnahmen (nicht nur von Drohnen) haben, sprechen Sie uns gerne an!


Praxisempfehlung:
Wenn Sie für Bild- und Videoaufnahmen von öffentlich zugänglichen Kunstwerken durch die Verwendung von Hilfsmitteln die der Allgemeinheit zugängliche Perspektive verlassen, sollten Sie diese nicht ohne die Genehmigung des Lizenzinhabers verwenden.

Gelesen 567 mal

Wir brauchen Ihre Zustimmung!

Diese Webseite verwendet Google Maps um Kartenmaterial einzubinden. Bitte beachten Sie, dass hierbei Ihre persönlichen Daten erfasst und gesammelt werden können.
Um die Google Maps Karte zu sehen stimmen Sie bitte zu, dass diese vom Google-Server geladen wird. Weitere Informationen finden sie HIER