Formale Anforderungen an die Kündigung eines Mietvertrages Adobestock von akf
26 April

Formale Anforderungen an die Kündigung eines Mietvertrages

Ist eine Kündigung des Wohnraumes wirksam, wenn diese mit dem Zusatz „i.V.“ unterschrieben wurde und die Unterschrift – Paraphe – den Aussteller nicht deutlich erkennen lässt?

Für Sie ein Beispiel:

Sie sind Vermieter und wollen Ihrem Mieter aufgrund erheblicher Zahlungsrückstände das Mietverhältnis kündigen.

Die Kündigung wird durch Ihre Hausverwaltung ausgesprochen. Diese unterschreibt: „i.V.“ gefolgt von einer unlesbaren Paraphe.

Was ist zu beachten, damit die Kündigung wirksam ist?

Die Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung.

Nach § 568 Abs. 1 BGB bedarf die Kündigung des Mietverhältnisses der schriftlichen Form.

 

Die Anforderungen an die Schriftform definiert der § 126 BGB. Das bedeutet:

  • die Kündigung ist erst mit einer eigenhändigen Unterschrift der kündigenden Partei wirksam
  • die Kündigung muss von allen Vermietern (bei einem Ehepaar also von beiden Ehepartnern, bei einer Erbengemeinschaft also von allen Miterben unterzeichnet werden),
  • ist einer der Vermieter verhindert, muss der Kündigung eine schriftliche Vollmacht des verhinderten Vermieters im Original (kein Telefax, keine E-Mail, keine Kopie) beigefügt sein,
    • für die Unterschrift des Vertreters gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend, ergänzend: handelt der Vertreter seinerseits für ein Unternehmen, muss er zu dessen Vertretung berechtigt sein (etwa als Geschäftsführer oder Prokurist)

(Exkurs: Diese Anforderungen gelten spiegelbildlich auch für Kündigungen durch Mieter.)

 

Doch was sind die Anforderungen an die Unterzeichnung der Kündigung? Ist die Schriftform erfüllt, wenn mit einer Paraphe unterzeichnet wird?

 

BGH, Urteil vom 10.07.1997 – IX ZR 24/97:

Eine Unterschrift setzt einen individuellen Schriftzug voraus, der – ohne lesbar sein zu müssen – eine Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt. Ein Schriftzug, der als bewusste und gewollte Namensabkürzung erscheint (Handzeichen, Paraphe), stellt demgegenüber keine formgültige Unterschrift dar. Dabei muss es sich nicht um die üblicherweise gebrauchte Unterschrift handeln.

Wurde eine Kündigung demnach mit einer Paraphe unterschrieben und trägt diese noch zusätzlich den Zusatz „i.V.“ ist nicht erkennbar, dass die Unterschrift auch von dieser Person stammt. Diese Kündigung ist formell unwirksam.

Um die Unwirksamkeit der Kündigung zu verhindern, raten wir diese eigenhändig und lesbar zu unterschreiben. Wird die Kündigung in Vertretung unterschrieben, muss aus dem Schriftzug deutlich hervorgehen, wer die Unterschrift geleistet hat.

 

Praxistipp:

  1. Um die Unwirksamkeit der Kündigungserklärung zu vermeiden, muss die Kündigung eigenhändig und sollte gut lesbar unterschrieben sein.
  2. Erfolgt die Verwaltung der Immobilie durch eine Gesellschaft – Hausverwaltung – sollte die Unterschrift sollte die Kündigung vom vertretungsberechtigten Geschäftsführer, Prokuristen oder dem Inhaber geleistet werden.
  3. Sind mehrere Personen Vermieter, dann müssen entweder alle Vermieter / Eigentümer die Kündigung unterschrieben haben, oder für diejenigen, die nicht selbst unterschreiben, muss der Kündigung eine auf den Unterzeichner lautende schriftliche Vollmacht im Original (kein Telefax, keine E-Mail, keine Kopie) beigefügt sein.

 

Gerne beraten wir Sie, bitte sprechen Sie uns an.

 

 

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