Aktuelles zum Markenrecht Adobestock von Robert Kneschke
23 Februar

Aktuelles zum Markenrecht

Der Erfolg eines Unternehmens ist heute eng an Ansehen und Wert von Marken gekoppelt. Automatisch kommt es damit zu Problemen bei der Abgrenzung zu Marken von Wettbewerbern. Eine friedliche Koexistenz zwischen Marken von Wettbewerbern ist dabei selten, immer wieder kommt es zu Rechtsstreitigkeiten deren Streitwerte leicht 7-stellige Beträge erreichen können.

Hierzu einige jüngere Entscheidungen zu Wissenswertem rund um den Markenschutz:

 

  1. Das Kultgetränk „Spezi“

Zwei Getränkeproduzenten - die Paulaner Brauerei aus München und die Brauerei Riegele aus Augsburg - stritten seit dem Jahr 2021 um das Führen des Markennamens „Spezi“.

Da die Brauerei Riegele in den 70er Jahren aufgrund des durchschlagenden Erfolges die Nachfrage des Kultgetränkes nicht mehr alleine bedienen konnte, gründete sie im Jahr 1977 den Spezi Markenverband e.V. Dieser regelt bis heute sämtliche Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem beliebten Mixgetränk. Unter den Lizenzen des Vereins dürfen auch andere Getränkehersteller das Mixgetränk abfüllen und vertreiben.

Die Paulaner Brauerei vertreibt unter dem Namen „Paulaner Spezi“ ebenfalls ein colahaltiges Mischgetränk und zahlt dabei keine Lizenzgebühren an den Spezi Markenverband e.V. Diese beruft sich auf eine im Jahre 1974 mit der Brauerei Riegele getroffene Vereinbarung, nach der sie unter dem Namen „Paulaner Spezi“ und mit einem eigenen Logo, das Mischgetränk selbst abfüllen und verkaufen darf.

Diese im Jahr 1974 getroffene Vereinbarung war von der Brauerei Riegele, die an dem wirtschaftlichen Erfolg der Paulaner Brauerei teilhaben wollte gekündigt worden. Zu Unrecht, wie das Landgericht München I mit Urteil vom 11.10.2022 (Az. 33 O 10784/21) feststellte. Entscheidungserheblich war dabei, ob es sich bei der Vereinbarung aus dem Jahr 1974 um einen Lizenzvertrag oder eine Abgrenzungsvereinbarung handelt. Das Landgericht München I ist davon ausgegangen, dass es sich um eine nicht kündbare Abgrenzungsvereinbarung handelt.

 

1.1       Abgrenzungsvereinbarung

Schließen zwei Markeninhaber eine Abgrenzungsvereinbarung ist das Ziel eine dauerhafte, friedliche Koexistenz zweier Marken untereinander zu erreichen. Dabei verpflichten sich die Parteien „nicht im Teich des anderen zu fischen“. Dabei handelt es sich gerade nicht um eine Lizenz, sondern um einen „Nichtangriffspakt“, der der Streitbeilegung dient.

Die Abgrenzungsvereinbarung bietet sich in den Fällen an, in denen eine Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden Marken vorliegt – wenn also eine Markenverletzung im Raum steht.

 

1.1.1    Wann sollte eine Abgrenzungsvereinbarung geschlossen werden?

  • Wenn eine gerichtliche Auseinandersetzung ausgeschlossen werden soll,
  • Wenn Zweifel an der eigenen Rechtsposition bestehen; z.B. wenn eine Verwechslungsgefahr mit einem anderen Produkt, egal ob nach Form, Farbe oder Namen nicht ausgeschlossen werden kann.

 

1.1.2    Wichtig bei der Vertragsausgestaltung

Vereinbaren Sie immer ein ordentliches Kündigungsrecht. Ist dieses nicht vereinbart, gilt die Abgrenzungsvereinbarung zeitlich unbeschränkt und ist eine einseitige Kündigung  nicht möglich.

 

1.2       Markenlizenzvereinbarung - Kündbarer Lizenzvertrag

Ein Lizenzvertrag wird zwischen einem Markeninhaber als Lizenzgeber und einem Dritten als Lizenznehmer vereinbart. Der Lizenznehmer nutzt also bei einer Markenlizenzvereinbarung die Marke des Markeninhabers und zahlt hierfür eine Lizenzgebühr.

 

Wichtig bei der Vertragsausgestaltung:

Lizenzverträge sollten zeitlich befristet werden und ein ordentliches Kündigungsrecht enthalten.

 

  1. Farbton des „Lindt-Goldhasen“

Der Lindt-Goldhase war erneut Gegenstand einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes. Diesmal war die goldene Farbe des Lindt-Goldhasen streitgegenständlich.

Nicht nur das rote Glöckchen um den goldfarbenen Osterhasen genießt Markenschutz, sondern auch die goldene Farbe, so der BGH mit Urteil vom 27.10.2022, Az. 29 U 6389/19.

Seit 1952 wird der Goldhase von Lindt im goldfarbenen Farbton angeboten, seit dem Jahr 1994 im aktuellen Goldton. Mit einem Anteil von über 40 % (2017) ist der „Goldhase“ unangefochtener Marktführer, wie das Berufungsgericht als Vorinstanz festgestellt hatte.

Der BGH entschied, dass der Wiedererkennungseffekt des Hasen auf der Kombination von Form und Farbe beruht und daher Markenschutz genießt.

Seit 1995 ist es möglich, bei dem Deutschen Patent- und Markenamt Farbmarken einzutragen. Bekannte Farbmarken sind das „Lufthansa-Gelb“, das „Sparkassen-Rot“, das „ADAC-Gelb“, das Grün der ehemaligen Dresdner Bank oder das „Telekom-Magenta“.

 

  1. Vom Markengesetz nicht geschützte Gattungsbegriffe

Gem. §§ 49 Abs. 2 Nr. 1, 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG verlieren solche Zeichen ihre Eigenschaft als geschützte Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen oder ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind.

So erklärte das KG Berlin mit Urteil vom 14.10.2022, Az. 5 U 46/21 die Marke „Black Friday“ als verfallen, sie stelle nur noch ein Schlagwort für Rabattaktionen dar. Da der Begriff für sich genommen nicht auf einen konkreten betrieblichen Ursprung hinweist, sondern nur auf ein Merkmal einer Dienstleitung bezugnimmt, steht er nicht unter dem Schutz des Markenrechtes.

Bei der Marke „Tempo“, welche untern anderem für „Papierwaren, insbesondere Taschentücher“ geschützt ist, wurde in der Vergangenheit bereits mehrfach diskutiert, ob der Begriff „Tempo“ nicht mittlerweile als Gattungsbegriff für Papiertaschentücher anzusehen ist. Wäre dieses der Fall, wäre ein Markenschutz nicht mehr möglich. Bisher konnten derartige Löschungsversuche von der Markeninhaberin abgewehrt werden.

 

Der Praxishinweis

Marken sind

  • Unterscheidungsmerkmal,
  • Produkt- und Herkunftshinweis,
  • stehen für die Qualität Ihrer Produkte,
  • transportieren Wertvorstellungen und Image und nicht zuletzt
  • sind ein Vermögenswert.

 

Gerne beraten wir Sie in allen Fragen des Markenschutzes, bitte sprechen Sie uns an.

 

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