Wie muss ein Internethändler über eine Herstellergarantie informieren? Adobestock von stockpics
23 Februar

Wie muss ein Internethändler über eine Herstellergarantie informieren?

BGH, Urteil vom 10.11.2022, Az. I ZR 241/11

Das Praxisproblem

Wer kennt nicht die im Internet-Versandhandel in der Produktbeschreibung oder auf einer abgebildeten Verpackung abgedruckten „Garantien“ oder auch „Beschränkten Garantien“, in denen der Hersteller des Produktes eine Garantie für dessen Haltbarkeit oder bestimmte Eigenschaften verspricht.

Nach deutschem Recht muss ein Verkäufer einen Verbraucher als Käufer in der Werbung über eine mit dem Produkt verbundene Garantie umfassend informieren. Hierzu gehört der Hinweis, dass die gesetzlichen Gewährleistungsrechte durch eine Garantie nicht eingeschränkt werden. Geschieht dieses nicht, liegt ein wettbewerbswidriges Verhalten vor, welches von Wettbewerbern abgemahnt werden.

Gilt dieses im Internet-Versandhandel uneingeschränkt? Was ist, wenn sich die Hersteller-Garantie nur aus einer technischen Beschreibung des Produktes ergibt?

 

Die Entscheidung

Der BGH hat – nach Vorlage beim EUGH – entschieden, dass ein Internet-Versandhändler den Käufer nur dann vor Abschluss eines Kaufvertrags über die Bedingungen der Herstellergarantie informieren muss, wenn er die Garantie zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots macht und damit als Verkaufsargument einsetzt.

Wird die Herstellergarantie hingegen nur beiläufig, etwa bei einer Beschreibung des Produktes erwähnt, muss keine umfassende Information über die Garantie bereitgestellt werden. Dieses ist etwa dann der Fall, wenn die Herstellergarantie nicht auf der Angebotsseite selber, sondern an untergeordneter Stelle in einem Produktinformationsblatt erwähnt wird.

 

Der Praxishinweis

Soweit Sie als Internet-Versandhändler tätig sind, sollten Sie im B2C Verkehr vorsichtshalber bei allen Produkten, bei denen der Hersteller eine eigene Garantie gibt, umfassend über die Bedingungen der Garantie informieren.

Sind Sie im Internet-Versandhandel von einem Wettbewerber abgemahnt worden, weil Sie im B2C Verkehr nicht umfassend über eine Herstellergarantie informiert haben sollen, sollte die Abmahnung anwaltlich überprüft werden. Geben Sie nicht voreilig eine mit Kosten verbundene Unterlassungserklärung ab.

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