Kann das Selbsthilferecht der GmbH-Gesellschafter zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung „verbrauchen“? Adobestock von Jürgen Hüls
16 November

Kann das Selbsthilferecht der GmbH-Gesellschafter zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung „verbrauchen“?

In der Gesellschafterversammlung werden wichtige Entscheidungen in der GmbH getroffen. Hierzu zählt etwa die Abberufung oder Bestellung von Geschäftsführern, Investitionen von bedeutendem Wert oder der Kauf und Verkauf von Grundstücken.

Aus dem GmbH-Gesetz (GmbHG) ergibt sich, wer eine solche Versammlung einberufen kann. Grundsätzlich sind Gesellschafterversammlungen durch den oder die Geschäftsführer einzuberufen.

Ausnahmsweise kann im Wege des sogenannten Selbsthilferechtes eine Gesellschafterversammlung auch durch einen oder mehrere Gesellschafter einberufen werden.

Hierfür müssen die Geschäftsanteile der Gesellschafter zusammen mindesten dem zehnten Teil des Stammkapitals entsprechen und es muss zuvor erfolglos die Einberufung der Versammlung von der Geschäftsführung verlangt worden sein. In diesem Einberufungsverlangen muss konkret angegeben werden, aus welchen Gründen und zu welchem Zweck die Versammlung einberufen werden soll.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, können die Gesellschafter eine Gesellschafterversammlung einberufen und das Thema des Ihres zuvor gestellten Verlangens auf die Tagesordnung setzten. Sobald die Gesellschafterversammlung über den Tagesordnungspunkt durch eine Abstimmung einen Beschluss fasst, hat sich das Selbsthilferecht bezüglich dieses Tagesordnungspunktes erledigt.

Nach einer Entscheidung des KG Berlin vom 07.09.2022 (23 U 120/21) wird das Selbsthilferecht „verbraucht“, sobald in der Gesellschafterversammlung das Einberufungsverlangen als Tagesordnungspunkt behandelt worden ist.

Dieser „Verbrauch“ des Selbsthilferechts hat für die Praxis einschneidende Konsequenzen:

Stellt sich im Nachgang heraus, dass die Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung in der durch das Selbsthilferecht einberufenen Versammlung nichtig ist – etwa, weil die Ladung fehlerhaft gewesen ist – kann nicht auf der Grundlage des ursprünglichen Einberufungsverlangens eine neue Gesellschafterversammlung berufen werden.

Die Gesellschafter müssen in diesem Fall zuvor erneut von der Geschäftsführung die Einberufung der Gesellschafterversammlung verlangen. Ist dies nicht geschehen, sind die auf das ursprüngliche Einberufungsverlangen gestützte Beschlüsse in einer neu einberufenen Gesellschafterversammlung nichtig.

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