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16 November

Zugang einer E-Mail im unternehmerischen Geschäftsverkehr

Im unternehmerischen Geschäftsverkehr werden häufig rechtsverbindliche Erklärungen per E-Mail abgegeben. Doch wann gilt der Inhalt einer E-Mail rechtlich als Zugegangen?

Bei dem Versenden von Briefen ist die Rechtslage einfach: Ein Brief gilt dann als zugegangen, wenn er derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, von seinem Inhalt Kenntnis zu nehmen – so die Definition der Gerichte. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme des Inhaltes kommt es dabei nicht an.

Um in diesen „Machtbereich“ zu gelangen genügt es, wenn der Brief in den hierfür vorgesehenen Briefkasten des Empfängers gelangt. Ein Brief, der während der üblichen Geschäftszeiten in den Briefkasten geworfen wird, gilt am selben Tag als zugegangen.

Doch wie lässt sich das eben gesagte auf den Zugang von E-Mails im unternehmerischen Geschäftsverkehr übertragen? Mit dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof seinem Urteil vom 06.11.2022 (Az.: VII ZR 895/21) auseinandergesetzt.

Der BGH ist zu dem Ergebnis gekommen, dass eine E-Mail zu dem Zeitpunkt zugegangen ist, die sie im unternehmerischen Geschäftsverkehr innerhalb der üblichen Geschäftszeiten auf dem Mailserver des Empfängers abrufbereit zur Verfügung gestellt wird. Dies ist dann geschehen, wenn der Empfänger über den Eingang der E-Mail informiert wird.

Auch in dieser Konstellation kommt nicht es auf die tatsächliche Kenntnisnahme an.

Der Mailserver ist – vergleichbar mit dem Briefkasten – der „Machtbereich“ des Empfängers. Dies gilt allerdings nur, wenn der Empfänger im Geschäftsverkehr zum Ausdruck gebracht hat, er schließe Rechtsgeschäfte mittels elektronischer Erklärungen in Form von E-Mails ab. Hierfür genügt bereits die Veröffentlichung der E-Mail-Adresse, beispielsweise auf dem Internetauftritt.

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