01 Oktober

Wirksamkeit von Gebrauchtwagen-Garantiebedingungen

Das Praxisproblem

Höherwertige Gebrauchtwagen werden regelmäßig mit Gebrauchtwagen-Garantien verkauft.

Der Käufer erhält für den Garantiezeitraum Ansprüche, welche über die normalen Gewährleistungsansprüche hinausgehen. Als Bedingung für die Inanspruchnahme der Garantie wird regelmäßig verlangt, dass der Kunde das Fahrzeug in dem Garantiezeitraum nur in bestimmten Fachwerkstätten warten lässt.

Da die Kosten dieser (meist markengebundenen) Fachwerkstätten zum Teil deutlich oberhalb der Kosten freier Werkstätten liegen, nutzen viele Käufer gleichwohl freie Werkstätten für die durchzuführenden Wartungen an ihrem Fahrzeug. Wie aber ist zu verfahren, wenn es im Anschluss zu einem Defekt an dem Fahrzeug kommt - kann der Garantiegeber darauf verweisen, dass die Garantiebedingungen nicht eingehalten worden sind und Leistungen verweigern?

Die Entscheidung

Dem Bundesgerichtshof lag jetzt ein Fall zur Entscheidung vor, bei dem ein Gebrauchtwagenkäufer im November 2009 einen Gebrauchtwagen von einem Autohaus gekauft hatte. Das Fahrzeug ist von dem Käufer "inklusive 1 Jahr Gebrauchtwagen-Garantie gemäß Bestimmungen der Car-Garantie" erworben worden. Garantiegeber der Car-Garantie war ein Drittes Unternehmen. Ansprüche aus der Garantie sollten unmittelbar gegenüber dem Garantiegeber geltend gemacht werden. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Car-Garantie heißt es:

"Voraussetzung für jegliche Garantieansprüche ist, dass der Käufer/Garantienehmer (...) an dem Kraftfahrzeug die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten beim Verkäufer/Garantiegeber oder in einer vom Hersteller anerkannten Fachwerkstatt durchführen lässt (...)"

Der Käufer ließ im April 2010 einen Kundendienst für das Fahrzeug in einer freien Werkstatt durchführen, die nicht von dem Hersteller anerkannt war. Kurze Zeit später, im Juli 2010, also noch innerhalb der Garantiezeit, blieb der Käufer mit seinem Fahrzeug wegen eines Defektes der Ölpumpe liegen. Der Käufer nahm den Garantiegeber auf Zahlung der Reparaturkosten nebst Zinsen und der ihm entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten in Anspruch.

Das erstinstanzliche Landgericht Freiburg folgte der Argumentation der Garantiegeberin. Diese hatte eingewendet, der Käufer habe mit der Wartung des Fahrzeuges in einer nicht vom Hersteller anerkannten, freien Werkstatt gegen die Garantiebedingungen verstoßen. Wegen dieses Verstoßes des Käufers gegen die Garantiebedingungen sei sie nicht zur Zahlung verpflichtet. Anders das Berufungsgericht, das Oberlandesgericht Koblenz und nachfolgend der Bundesgerichtshof. Der BGH stellte in seinem Urteil vom 25.09.2013 (Az. VIII ZR 206/12) fest, dass die Klausel wegen eines Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist. Hiernach ist eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Klausel unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Empfängers entgegen der Gebote von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.

Vorliegend sah der Bundesgerichtshof eine derartige unangemessene Benachteiligung darin, dass die Leistungspflicht des Garantiegebers unabhängig davon ausgeschlossen sein sollte, ob der Verstoß des Käufers gegen die Pflicht das Fahrzeug in bestimmten Werkstätten warten zu lassen für einen späteren Schaden ursächlich wird. Etwas anderes würde allerdings dann gelten, wenn die Garantie unentgeltlich gewährt wird. In diesem Fall sei keine Prüfung nach § 307 Abs. 1 BGB möglich, weil nicht von Rechtsvorschriften abgewichen werde. Dieses sei in dem zu entscheidenden Sachverhalt allerdings nicht der Fall. Auch wenn die Kosten für die Gebrauchtwagen-Garantie nicht gesondert ausgewiesen worden waren, handele es sich um eine entgeltlich erworbene Garantie.

Da die Werkstattbindung damit unwirksam war, wurde der Garantiegeber zur Zahlung der Reparaturkosten nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten verurteilt.

Die Praxisempfehlung

Garantiebedingungen beim Kauf gebrauchter Kraftfahrzeuge, mit denen bei einer entgeltlich erworbenen Garantie die Garantieleistung von Wartungen in vorgeschriebenen Werkstätten abhängig gemacht wird, können unwirksam sein, wenn dem Käufer der Nachweis abgeschnitten wird, dass ein Schaden nicht auf den Verstoß gegen die Wartungsobliegenheit zurückzuführen ist. Dieses gilt nicht nur für Gebrauchtwagen-Garantien, sondern grundsätzlich auch für Garantieverträge über den Kauf anderer technischer Geräte, bei denen Garantieleistungen von Wartungsobliegenheiten bei bestimmten Werkstätten abhängig gemacht werden.

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Dr. Alexander Puplick, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Dr. Thorsten Olav Lau, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

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