01 Oktober

Reichweite der Geschäftsführerhaftung bei der GmbH & Co. KG

Das Praxisproblem

Die Geschäfte einer Kommanditgesellschaft in Form einer GmbH & Co. KG werden von der Geschäftsführung der Komplementär-GmbH geführt.

Insbesondere bei einer Insolvenz der Kommanditgesellschaft wird von den Gläubigern der Gesellschaft versucht, den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH persönlich in die Haftung zu nehmen. Argumentiert wird hierbei in der Regel damit, der Geschäftsführer habe gegen seine Pflichten gegenüber der Komplementär-GmbH verstoßen, wodurch der Kommanditgesellschaft ebenfalls ein zu ersetzender Schaden entstanden sei.

Die Entscheidung

Dem Bundesgerichtshof lag jetzt ein Sachverhalt zur Entscheidung vor, bei dem der Insolvenzverwalter einer Kommanditgesellschaft in Form einer GmbH & Co. KG den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH persönlich in die Haftung nehmen wollte. Zwischen dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH und der KG bestand kein Anstellungsvertrag, dieser war lediglich organschaftlich tätig.

Die GmbH & Co. KG sollte Kapital für die Etablierung einer "Boy-Group" bei einer Vielzahl von Anlegern sammeln. Diese sollten der GmbH & Co. KG als Komplementäre beitreten. Das Projekt scheiterte noch bevor Anleger gewonnen werden konnten.

Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH hatte im Zuge der Gründung der Gesellschaft einen Beratungsvertrag mit einem Dienstleister abgeschlossen. Hierbei wurde nach Auftragserteilung eine von der gesetzlichen Vergütung abweichende, deutlich höhere Vergütung, vereinbart. Nach der Insolvenz der GmbH und Co. KG machte der Insolvenzverwalter die Differenz zwischen der vereinbarten und der gesetzlichen Vergütung gegen den Geschäftsführer persönlich geltend.

Der BGH bestätigte zunächst, dass einer Kommanditgesellschaft in Form der GmbH & Co. KG ein unmittelbarer Schadensersatzanspruch gegen den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH auch dann zustehen kann, wenn zwischen der Kommanditgesellschaft und dem Geschäftsführer kein Dienstvertrag besteht.

Von dem BGH wurde grundsätzlich bestätigt, dass es eine Pflichtverletzung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH darstellen kann, wenn er nach Auftragserteilung das Honorar für Berater deutlich aufstockt. Der Geschäftsführer ist verpflichtet, wirtschaftlichen Schaden von der Gesellschaft abzuhalten. Einen Schaden kann es allerdings darstellen, wenn ein bestehender Vertrag nachträglich abgeändert wird und ein vereinbartes Honorar aufgestockt wird. 

Dieses gilt nach Auffassung des BGH jedoch nur dann, wenn kein sachlicher Grund für die Aufstockung vorhanden ist. Das dem Geschäftsführer zustehende unternehmerische Ermessen sei in diesen Fällen nicht überschritten. Als sachlicher Grund käme beispielsweise infrage, dass sich ein Sachverhalt nachträglich als äußerst komplex herausstellt oder aber qualifizierte Beratung nur gegen Zahlung einer höheren Vergütung zu erhalten ist. Auch die dauerhafte Bindung eines Beraters an das Unternehmen könne ein legitimer sachlicher Grund sein.

Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH hatte sich weitergehend auch damit verteidigt, alle Gesellschafter der KG hätten um die nachträgliche Anhebung des Beraterhonorars gewusst und hätten diese gebilligt. Auch dieses ist von dem BGH grundsätzlich gebilligt worden. Soweit sämtliche Gesellschafter einer Gesellschaft (unabhängig davon, ob es sich um eine KG oder GmbH handelt) von der Entscheidung eines Geschäftsführers Kenntnis haben und diese billigen, entfällt eine Haftung des Geschäftsführers wegen einer Überschreitung des ihm zustehenden unternehmerischen Ermessens.

Der BGH konnte noch nicht abschließend über den Sachverhalt entscheiden, da noch tatsächliche Feststellungen zum Sachverhalt getroffen werden mussten. Das Verfahren ist daher zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden.

Die Praxisempfehlung

  1. Der Geschäftsführer einer GmbH kann eine persönliche Inanspruchnahme für Schäden der Gesellschaft aufgrund einer Überschreitung des unternehmerischen Ermessens nur dann vermeiden, wenn er nicht nur seine Entscheidung dokumentiert, sondern auch die Gründe für die Entscheidung festhält.
     
  2. Bei unternehmerisch riskanten Entscheidungen ist der Geschäftsführer einer GmbH gut beraten, wenn er die Gesellschafter einer von der GmbH als Komplementärin geführten KG umfassend informiert und in die Entscheidungsfindung mit einbindet.

 

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Dr. Alexander Puplick, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Dr. Thorsten Olav Lau, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

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