Handelsregisterrecht: Darf das Sonderzeichen „/“ zur Kennzeichnung einer Firma verwendet werden? Adobestock von Mungg
23 Mai

Handelsregisterrecht: Darf das Sonderzeichen „/“ zur Kennzeichnung einer Firma verwendet werden?

BGH, Beschluss vom 25.01.2022, Az. II ZB 15/21

Das Praxisproblem

In den letzten Jahren ist es in Mode gekommen, bei der Wahl einer Firma Sonderzeichen zu verwenden. Über Sinn oder Unsinn dieser Entwicklung lässt sich vortrefflich streiten.

Zu beachten sind in jedem Fall die rechtlichen Voraussetzungen für die Wahl einer Firma. Die Firma eines Unternehmens hat Namensfunktion (§ 17 Abs. 1 HGB). Sie muss gemäß § 18 Abs. 1 HGB zur Kennzeichnung geeignet sein.

Die Rechtsprechung hat hierfür das Kriterium der Aussprechbarkeit entwickelt.

Nach dem Kriterium der Aussprechbarkeit beurteilt sich auch die Zulässigkeit von Sonderzeichen als Firmenbestandteil. Sie ist zu bejahen, soweit das Sonderzeichen im allgemeinen Sprachgebrauch als Wortersatz verwendet wird. Danach begegnet etwa die Verwendung der Sonderzeichen „&“ und „+“ in einer Firma keinen rechtlichen Bedenken, weil sie im kaufmännischen Verkehr als „und“ bzw. „plus“ gesprochen werden.

Auch die firmenrechtliche Zulässigkeit des als „at“ ausgesprochenen Sonderzeichens „@“ wird aufgrund der zunehmenden Digitalisierung des Rechts- und Wirtschaftsverkehrs mittlerweile weithin bejaht, sofern es nach seiner Stellung im Schriftbild der Firma nicht als bloßer Ersatz und besondere Schreibweise des Buchstabens „a“ verwendet wird.

 

Die Entscheidung

In dem Beschluss vom 25.01.2022 (Az. II ZB 15/21) hatte der BGH darüber zu befinden, ob die Eintragung einer Firma „//CRASH Service Gesellschaft mbH & Co. KG“ in das Handelsregister zulässig ist.

Der BGH hat dieses verneint und ausgeführt, dass die der Firma vorangestellten Sonderzeichen „//“ nicht als Satzzeichen bloß zusätzlicher Bestandteil einer artikulierbaren Buchstabenfolge (wie z.B. „,“, „.“, „!“, „?“ sind.

Denn anders als Satzzeichen, die nicht mit ausgesprochen werden, also in dieser Hinsicht stumm sind, sind die vor dem Wort „crash“ stehenden Sonderzeichen, wie mit der Rechtsbeschwerde geltend gemacht worden war, gerade auf Artikulation angelegt („slash slash crash …“).

In dieser Verbindung sollte nach der Antragstellerin der Sprachwitz und damit das Charakteristische der Firma liegen. Die Lautfolge weist infolge ihrer Rhythmisierung Merkmale eines Verses auf. Zudem reimt sich „crash“ auf die Sonderzeichen, wenn sie in englischer Sprache ausgesprochen werden.

Der BGH hebt weiter hervor, dass die verwendeten Sonderzeichen „//“ bei der angemeldeten Firma zwar auf eine Artikulation angelegt sind, aber sich gerade nicht feststellen lässt, dass sie im allgemeinen Sprachgebrauch bereits als Wortersatz verwendet werden – anders als bei den Zeichen „&“ oder auch „+“.

 

Die Praxisempfehlung

Seien Sie bei der Wahl der Firma Ihres Unternehmens nicht zu „kreativ“. Die Firma eines Unternehmens ist „der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt“ – so § 17 Abs. 1 HGB – nicht mehr aber auch nicht weniger.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Wahl einer geeigneten Firma für Ihr Unternehmen.

 

Bitte sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne!

 

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