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23 Mai

Sanierungsrecht: Im Zuge einer Sanierung soll das Gesellschaftsvermögen einer KG übertragen werden. Worüber ist die Gesellschafterversammlung zu informieren? Wann ist die Zustimmung einzuholen?

BGH, Urteil vom 15.02.2022, Az. II ZR 235/20

Das Praxisproblem

Im Zuge der Sanierung von Unternehmen müssen harte Entscheidungen getroffen werden, um das Unternehmen oder verbliebene Vermögenswerte zu sichern.

Besondere Probleme bereitet eine Sanierung, wenn Uneinigkeit im Gesellschafterkreis besteht.

Streitpotential entsteht, wenn bei der Sanierung das gesamte Gesellschaftsvermögen gegen den Widerstand einer Minderheit der Gesellschafter auf einen Dritten übertragen werden soll.

Für eine Aktiengesellschaft (AG) sieht § 179a AktG vor, dass bei einer Übertragung des gesamten Gesellschaftsvermögens die Zustimmung der Hauptversammlung notwendig ist. Hierzu muss der Hauptversammlung der vollständig ausgehandelte Vertrag zur Zustimmung vorgelegt werden. Dies führt zu einer erheblichen Verzögerung.

Ob der § 179a AktG analog auch auf andere Gesellschaftsformen, wie die GmbH oder die GmbH & Co. KG anzuwenden ist, ist in der Vergangenheit kontrovers diskutiert worden.

Aufgrund der damit verbundenen zeitlichen Verzögerung, würde dies eine wesentliche Erschwernis für eine Sanierung darstellen. Der Vertrag müsste vollständig ausgehandelt sein, bevor überhaupt feststeht, ob die Gesellschafterversammlung einer Übertragung des gesamten Gesellschaftsvermögens auf einen Dritten überhaupt zustimmt.

Für die GmbH hat der BGH bereits mit Urteil vom 08.01.2019 (Az. II ZR 364/18) entschieden, dass der § 179a AktG auf eine GmbH nicht analog anwendbar ist.

Für eine Kommanditgesellschaft war die Frage bisher nicht höchstrichterlich geklärt.

 

Die Entscheidung

Mit Urteil vom 15.02.2022 (Az. II ZR 235/20) hat der BGH diese noch offene Frage abschließend geklärt. Der § 179a AktG ist auch bei einer KG und GmbH & Co. KG nicht analog anwendbar.

Dieses begründet der BGH damit, dass die rechtliche Position der Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft erheblich stärker ist, als die von Aktionären. Während Aktionäre einer Aktiengesellschaft nur sehr eingeschränkt auf die Gesellschaft Einfluss nehmen können und daher in erhöhtem Maße schutzbedürftig sind, können Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft wesentlich stärker auf die Geschäfte der Gesellschaft Einfluss nehmen.

Auch die Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft müssen selbstverständlich über die geplante Übertragung des Gesellschaftsvermögens im Ganzen informiert werden und müssen dieser zustimmen. Erforderlich ist aber nicht, dass der Vertrag im Einzelnen zur Zustimmung vorgelegt wird.

Zur Vornahme eines außergewöhnlichen, über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgehenden Geschäfts muss die Geschäftsleitung bei der KG einen zustimmenden Beschluss sämtlicher Gesellschafter unter Einschluss der Kommanditisten einholen, sofern nicht nach dem Gesellschaftsvertrag eine Mehrheitsentscheidung zulässig ist (§§ 116 Abs. 2, 119 Abs. 1, 161 Abs. 2, 164 HGB).

„Außergewöhnlich“ sind Geschäfte dann, wenn sie nach ihrem Inhalt und Zweck oder nach ihrer Bedeutung und den mit ihnen verbundenen Gefahren über den gewöhnlichen Rahmen des Geschäftsbetriebs der Gesellschaft hinausgehen. Dieses ist bei der Verpflichtung zur Übertragung des gesamten Gesellschaftsvermögens einer KG erfüllt.

Die rechtzeitige Beteiligung der Gesellschafter wird dadurch sichergestellt, dass die Geschäftsleitung das Geschäft den Kommanditisten gegenüber vor dem Abschluss offenzulegen und deren Stellungnahme abzuwarten hat.

 

Die Praxisempfehlung

Die Sanierung von Unternehmen ist ein hochkomplexer Vorgang, welcher die frühzeitige Einbeziehung von steuerlichen und rechtlichen Beratern erfordert. Dieses gilt insbesondere, wenn das Vermögen der Kommanditgesellschaft insgesamt auf einen Dritten übertragen werden soll.

 

Bitte sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne!

 

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