Insolvenzarbeitsrecht: Ein Dritter (Schwesterunternehmen der Arbeitgeberin) zahlt Arbeitsentgelt und wird insolvent, muss der Arbeitnehmer dieses zurückzahlen? Adobestock von Coloures-Pic
23 Mai

Insolvenzarbeitsrecht: Ein Dritter (Schwesterunternehmen der Arbeitgeberin) zahlt Arbeitsentgelt und wird insolvent, muss der Arbeitnehmer dieses zurückzahlen?

BGH, Urteil vom 10.03.2022, Az. IX ZR 4/21

Das Praxisproblem

Gerät ein Unternehmen in eine wirtschaftliche Krise, wird die Geschäftsleitung versuchen, den Arbeitslohn für die Arbeitnehmer so lange wie möglich zu zahlen, um Arbeitnehmer zu halten. Hinzu kommt die persönliche strafrechtliche Verantwortung der Geschäftsleitung für nicht abgeführte Sozialabgaben.

In einem Firmenverbund kann es hierbei geschehen, dass Zahlungen von Arbeitslohn nicht von der Arbeitgeberin selbst, sondern von einem anderen Unternehmen aus dem Verbund erfolgen.

Ein kürzlich ergangenes Urteil des BGH zeigt, dass dies gravierende Folgen für den Arbeitnehmer haben kann.

 

Die Entscheidung

Dem BGH lag in dem Verfahren vom 10.03.2022 (Az. IX ZR 4/21) ein Sachverhalt zur Entscheidung vor, bei dem ein Arbeitnehmer sein Arbeitsentgelt für einige Monate nicht von der A-GmbH erhalten hatte, bei der er angestellt war, sondern von der B-GmbH und der C-GmbH aus dem Unternehmensverbund.

Die B-GmbH, welche den Arbeitslohn an den Arbeitnehmer für dessen Arbeitgeberin gezahlt hatte, fiel nachfolgend in Insolvenz.

Der Insolvenzverwalter der B-GmbH forderte nun von dem Arbeitnehmer im Wege der Insolvenzanfechtung die Rückzahlung des gezahlten Arbeitslohns.

Der BGH bestätigte dieses im Grundsatz!

Die Tilgung des Lohnanspruches des Arbeitnehmers gegen seine Arbeitgeberin durch die Insolvenzschuldnerin war die Tilgung einer fremden Schuld und als solche durch den Insolvenzverwalter anfechtbar.

 

In dem vom BGH zu entscheidenden Sachverhalt war aus anderen Gründen keine abschließende Entscheidung möglich. Der Rechtsstreit wurde daher von dem BGH an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

 

Die Praxisempfehlung

Stellen Sie als Arbeitnehmer fest, dass Lohnzahlungen (sporadisch) nicht von Ihrer eigentlichen Arbeitgeberin, sondern von Dritter Seite erfolgen, kann dieses auf wirtschaftliche Schwierigkeiten Ihrer Arbeitgeberin hindeuten. Sie sollten sich in diesem Fall umgehend anwaltlich beraten lassen, um sicherzustellen, dass Sie im Insolvenzfall des Drittunternehmens die erhaltenen Zahlungen nicht an den Insolvenzverwalter erstatten müssen. Dieses gilt entsprechend für angestellte Geschäftsführer.

 

Bitte sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne!

 

Gelesen 906 mal

Wir brauchen Ihre Zustimmung!

Diese Webseite verwendet Google Maps um Kartenmaterial einzubinden. Bitte beachten Sie, dass hierbei Ihre persönlichen Daten erfasst und gesammelt werden können.
Um die Google Maps Karte zu sehen stimmen Sie bitte zu, dass diese vom Google-Server geladen wird. Weitere Informationen finden sie HIER