BGH, Beschluss vom 23.09.2021, Az. I ZB 13/21
Das Praxisproblem
Streitigkeiten unter Gesellschaftern müssen nicht zwangsläufig vor den ordentlichen Gerichten ausgetragen werden. Im Gesellschaftsvertrag kann geregelt sein, dass Streitigkeiten im Gesellschafterkreis von Schiedsgerichten entschieden werden.
Für Sie ein kurzer Überblick:
Vorteile einer Schiedsvereinbarung:
- Keine Öffentlichkeit:
Streitigkeiten vor Schiedsgerichten sind nicht öffentlich, während Rechtsstreite vor den ordentlichen Gerichten der Öffentlichkeit unterliegen. Gerade auch bei Familienunternehmen ist es den Gesellschaftern regelmäßig wichtig, dass Streitigkeiten nicht an die Öffentlichkeit geraten oder dort ausgetragen werden.
- Bestimmung der Schiedsrichter
Bei einem Schiedsgericht werden die Schiedsrichter von den Parteien frei bestimmt. Hierdurch können Schiedsrichter ausgewählt werden, die etwa über spezielle Branchenkenntnisse verfügen.
- Kurze Verfahrensdauer
Das Verfahren ist erheblich kürzer als ein Gerichtsverfahren, so dass die wertvolle Ressource Zeit eingespart wird.
Nachteile einer Schiedsvereinbarung:
- Eingeschränkte Überprüfbarkeit
Entscheidungen eines Schiedsgerichtes sind nur sehr eingeschränkt überprüfbar. Demgegenüber können Urteile ordentlicher Gerichte durch mindestens eine weitere Instanz überprüft werden.
- Kosten
Die Kosten eines schiedsgerichtlichen Verfahrens sind regelmäßig deutlich höher als die gesetzlichen Gebühren für ein erstinstanzlichen Verfahrens vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit.
Die Entscheidung
Die Anforderungen an die Formulierung einer wirksamen Schiedsklausel sind hoch, wie die Entscheidung BGH, Beschluss vom 23.09.2021 (Az. I ZB 13/21) zeigt.
Zwischen den Parteien war streitig,
- ob eine vereinbarte Schiedsklausel wirksam ist und wenn nicht
- ob eine Gesamtunwirksamkeit oder nur eine Teilunwirksamkeit vorliegt.
In dem konkreten Sachverhalt war die Schiedsklausel lediglich teilweise unwirksam. Sie ist von dem BGH aufgrund einer in dem Gesellschaftsvertrag enthaltenen salvatorischen Klausel im Übrigen für anwendbar erklärt worden.
Die Praxisempfehlung
Es gibt nicht „die“ Schiedsklausel, welche für alle Gesellschaftsformen „richtig“ ist. Schiedsklauseln müssen für jede Gesellschaftsform angepasst werden und auch auf die speziellen Anforderungen der Gesellschafter zugeschnitten sein.
Enthält der Gesellschaftsvertrag Ihrer Gesellschaft bereits eine Schiedsklausel, sollte diese regelmäßig einer Überprüfung unterzogen werden. Die Rechtsprechung zur Wirksamkeit von Schiedsklauseln hat sich in den letzten Jahren stark gewandelt.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Formulierung wirksamer, für Ihre Gesellschaft individuell angepasster Schiedsvereinbarungen und überprüfen bestehende Schiedsvereinbarungen.
Bitte sprechen Sie uns an.