Der Kampf der Osterhasen – Markenschutz für den Goldton eines Osterhasen durch Verkehrsgeltung? Adobestock © Kica Henk
27 Oktober

Der Kampf der Osterhasen – Markenschutz für den Goldton eines Osterhasen durch Verkehrsgeltung?

BGH, Urteil vom 29.07.2021, Az. I ZR 139/20

Das Praxisproblem

Marken kommt in der heutigen Wirtschaftswelt eine herausragende Bedeutung zu, um Waren- und Dienstleistungen zu kennzeichnen und sich im Wettbewerb mit anderen Anbietern zu positionieren.

Die besondere Bedeutung von eingetragenen Marken rührt auch daher, dass deren 10-jährige Schutzdauer beliebig oft verlängert werden kann. Dieses unterscheidet eingetragene Marken von Patenten (maximale Schutzdauer von 20 Jahren) und von Gebrauchsmustern (maximale Schutzdauer von zehn Jahren) oder eingetragenen Designs (maximale Schutzdauer 25 Jahre).

Die weitaus häufigste Markenform ist die Wortmarke. Neben diesen gibt es auch reine Bildmarken und Kombinationen aus einem Wort- und einem Bildbestandteil, sogenannte Wort-/Bildmarken. Weniger gebräuchliche Markenformen sind Farbmarken, 3D-Marken, Hörmarken, Positionsmarken und sonstige Markenformen.

Eine Besonderheit des deutschen Markenrechtes ist es, dass ein Markenschutz nicht nur durch eine Eintragung der Marke in das Markenregister entsteht, sondern auch durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr. Voraussetzung hierbei ist, dass das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat (§ 4 Nr. 2 MarkenG).

 

Die Entscheidung

Bereits mehrfach hat sich der Bundesgerichtshof mit Klagen der Unternehmensgruppe befassen müssen, welche den wohl bekanntesten Schokoladen-Hasen, der unter der Bezeichnung „Goldhase“ bekannt ist, herstellt. Dieser „Goldhase“ ist von dem Herstellerunternehmen in den vergangenen 30 Jahren rund 500 Millionen Mal verkauft worden.

Das Herstellerunternehmen verteidigt die für das Unternehmen eingetragenen Marken und die Gestaltungselemente des Schokoladen-Hasen (sitzender Hase, rotes Halsband mit goldenem Glöckchen, Bemalung und Aufschrift „Goldhase“) vehement gegen Wettbewerber.

In dem jetzt dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorliegen Sachverhalt hat das Unternehmen gegenüber einem Wettbewerber geltend gemacht, dass auch der folgende Farbton der Verpackung des Schokoladen-Hasen als Marke geschützt ist und zwar als „Benutzungsmarke“ (§ 4 Nr. 2 MarkenG).

Das Herstellerunternehmen des „Goldhasen“ hat als Nachweis der Verkehrsgeltung eine sogenannte „Verkehrsbefragung“ von Verbrauchern vorgelegt. Hiernach haben diese mit einem Zuordnungsgrad von rund 70 % den Farbton der Folie welche für die Verpackung des Schokoladen-Hasen verwendet wird, mit dem Unternehmen der Klägerin in Verbindung gebracht. Dieses geschah auch unabhängig von weiteren Gestaltungselementen, wie etwa der Verwendung eines roten Halsband des mit einem goldenem Glöckchen.

Hiervon ausgehend hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 29.07.2021 (Az. I ZR 139/20) angenommen, dass der verwendete goldene Farbton der Verpackungsfolie des Schokoladen-Hasen für das Herstellerunternehmen als Benutzungsmarke im Sinne von § 4 Nr. 2 MarkenG geschützt ist. Dieses war von dem Oberlandesgericht München als Berufungsinstanz noch anders beurteilt worden.

Der Rechtsstreit ist an das Oberlandesgericht zurückverwiesen worden. Das Oberlandesgericht hat jetzt zu entscheiden, ob der Wettbewerber mit dem von ihm vertriebenen Schokoladen-Hasen, welcher ebenfalls mit einer goldfahrenden Folie verpackt war, gegen die Markenrechte der Klägerin verstoßen hat. Sollte dieses der Fall sein, stehen der Klägerin Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche zu.

 

Die Praxisempfehlung

Das Markenrecht ist ein scharfes Schwert bei der Verteidigung von Waren und Dienstleistungen gegen eine Nachahmung durch Mitbewerber. Auch wenn auf den ersten Blick kein formaler Markenschutz zu bestehen scheint, können dennoch Schutzmöglickeiten bestehen. Gerne beraten wir Sie bei der Erstellung von Markenschutzstrategien für Ihre Waren und Dienstleistungen.

 

 

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