Lässt sich die Zustimmung von Kunden bei einer Änderung von AGB fingieren? Adobestock © Coloures-Pic
27 Oktober

Lässt sich die Zustimmung von Kunden bei einer Änderung von AGB fingieren?

BGH, Urteil vom 27.04.2021, Az. XI ZR 26/20

Das Praxisproblem

Wenn ein Unternehmen gegenüber seinen Kunden Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und diese während der laufenden Geschäftsbeziehung ändern möchte, stellt sich im Rechtsverkehr mit Verbrauchern die Frage, wie dieses umgesetzt werden kann.

Gegenüber Verbrauchern kann, anders als im Rechtsverkehr mit Unternehmern, nicht vereinbart werden, dass die jeweils aktuelle Fassung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten sollen. Ein Verbraucher muss vielmehr Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich zustimmen, diese müssen ihm auch tatsächlich zur Verfügung gestellt werden.

In der Praxis ist bei Änderungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Verbrauchern in der Regel so verfahren worden, dass die geänderten AGB dem Verbraucher einen gewissen Zeitraum vor dem geplanten Wirksamwerden der Änderungen etwa per E-Mail zur Verfügung gestellt worden sind. Hierbei ist dann mitgeteilt worden, dass die Zustimmung des Kunden als erteilt gilt, wenn dieser nicht innerhalb einer bestimmten Zeit den Änderungen widerspricht.

Oftmals ist dieses um die Mitteilung ergänzt worden, dass die Geschäftsbeziehung zu dem Kunden nicht fortgesetzt werden könne, wenn der Kunde der Änderung der AGB widerspricht.

 

Die Entscheidung

Dem Bundesgerichtshof lag jetzt ein Sachverhalt zur Entscheidung vor, der die von den Sparkassen in Deutschland verwendeten AGB betraf. Hiernach sollten Änderungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten werden. Die Zustimmung des Kunden sollte als erteilt gelten, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Dem Kunden ist die Möglichkeit der Kündigung eingeräumt worden.

Der Bundesgerichtshof hat diese Klauseln für unwirksam erklärt. Verkürzt wiedergegeben gilt: Das Schweigen eines Verbrauchers ist keine Willenserklärung. Vertragsänderungen muss ausdrücklich zugestimmt werden.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen weichen von wesentlichen Grundgedanken der § 305 Abs. 2, § 311 Abs. 1, §§ 145 ff. BGB ab, indem sie das Schweigen des Verwendungsgegners als Annahme eines Vertragsänderungsantrags qualifizieren.

Diese Abweichung benachteiligt die Kunden unangemessen. Die Bestimmungen sind daher gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders wird vermutet, wenn eine klauselmäßige Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, wonach Schweigen keine Willenserklärung ist, vorliegt.

 

Die Praxisempfehlung

Wenn Sie als Unternehmer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung mit Verbrauchern Allgemeine Geschäftsbedingungen ändern möchten, ist eine ausdrückliche Zustimmung der Vertragspartner notwendig. Diese Zustimmung muss auch dokumentiert werden.

Gerne beraten wir Sie bei der Umsetzung.

 

 

 

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