BGH, Urteil vom 14.01.2021, Az: I ZR 40/20
Das Praxisproblem
Marken kommt in der heutigen Wirtschaftswelt eine herausragende Bedeutung zu, um Waren- und Dienstleistungen zu kennzeichnen und sich im Wettbewerb mit anderen Anbietern zu positionieren.
Die besondere Bedeutung von eingetragenen Marken rührt auch daher, dass deren 10-jährige Schutzdauer beliebig oft verlängert werden kann. Dieses unterscheidet eingetragene Marken von Patenten (maximale Schutzdauer von 20 Jahren) und von Gebrauchsmustern (maximale Schutzdauer von zehn Jahren) oder eingetragenen Designs (maximale Schutzdauer 25 Jahre).
Eine Marke gewährt ein exklusives Recht. Der Inhaber einer Marke kann grundsätzlich jeden Dritten von einer Benutzung der Marke ausschließen. Dieses Recht bringt auch Pflichten mit sich. Der Inhaber der Marke ist dazu verpflichtet, die für ihn geschützte Marke auch „rechtserhaltend“ zu nutzen. Dieses bedeutet, dass die Marke in der konkreten Form der Eintragung für die geschützten Waren und Dienstleistungen verwendet worden sein muss.
Für die rechtserhaltende Benutzung gewährt ihm der Gesetzgeber eine 5-jährige „Benutzungsschonfrist“ (§ 25 Abs. 1 und Abs. 2 MarkenG). Nach Ablauf dieser Frist kann sich ein Markenverletzer gegenüber dem Inhaber der Marke auf die Nichtbenutzung der Marke berufen. Die Klage des Markeninhabers wird abgewiesen.
Gravierender noch ist die Regelung, dass bei einer Nichtbenutzung der Marke ein Dritter die Löschung der Marke wegen „Verfall“ verlangen kann (49 MarkenG).
Die Entscheidung
Der Bundesgerichtshof hat sich in einem Urteil vom 14.01.2021 (Az. I ZR 40/20) mit der Frage beschäftigt, unter welchen Voraussetzungen die Löschung einer Marke wegen Verfalls von einem Dritten verlangt werden kann.
Bis jetzt war der Bundesgerichtshof davon ausgegangen, dass derjenige, der den Verfall einer Marke geltend macht, nachweisen muss, dass diese von dem Markeninhaber nicht rechtserhaltend benutzt worden ist. Von dieser Rechtsauffassung ist der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 14.01.2021 nunmehr abgewichen. Hintergrund ist, dass das gesamte Markenrecht europarechtskonformen auszulegen ist. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) sieht allerdings den Inhaber einer Marke in der entsprechenden Darlegungs- und Beweislast.
Dieser Auffassung hat sich der BGH jetzt angeschlossen. Wird die Nichtbenutzung einer Marke geltend gemacht und deren Löschung wegen Verfalls beansprucht, muss der Markeninhaber darlegen und auch beweisen, dass er die Marke rechtserhaltend benutzt hat.
Die Praxisempfehlung
Mit der erfolgreichen Eintragung einer Marke bei dem deutschen oder europäischen Markenamt ist es nicht getan. Die Marke muss auch tatsächlich genutzt werden, ansonsten besteht die Gefahr, dass die Marke sogar gelöscht werden kann.
Die Marke muss hierbei regelmäßig so genutzt werden, wie sie eingetragen worden ist. Bei Wort-/Bildmarken bedeutet dieses, dass die Marke auch in der tatsächlichen grafischen Gestaltung der Eintragung genutzt werden muss.
Gerne beraten wir Sie!
Dr. Alexander Puplick, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Handels- und Gesellschafsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Dr. Thorsten Olav Lau, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht