Wer haftet für die insolvente GmbH? Chancen für Gläubiger und Risiken für Geschäftsführer Adobestock © VRD
27 Oktober

Wer haftet für die insolvente GmbH? Chancen für Gläubiger und Risiken für Geschäftsführer

BGH, Urteil vom 27.07.2021, Az. II ZR 164/20

Das Praxisproblem

Gerät ein Unternehmen in die Krise wird dieses von den handelnden Personen oftmals verdrängt. Man will nicht wahrhaben, dass das Unternehmen tatsächlich bereits insolvent ist, weil es zahlungsunfähig oder überschuldet ist.

Meist liegen auch beide Insolvenzantragsgründe vor.

Aus der (unbegründeten) Hoffnung heraus, die vermeintlich nur momentane Krise des Unternehmens „irgendwie“ zu überwinden, wird auf die Stellung eines Insolvenzantrages verzichtet.

Ist der Insolvenzantrag dann unumgänglich, stellt sich im Insolvenzverfahren meist heraus, dass die Insolvenzantragspflicht bereits seit geraumer Zeit bestanden hat.

Der Schaden für die Gläubiger der Gesellschaft und spiegelbildlich auch das Haftungsrisiko für die Geschäftsführung des Unternehmens ist dann regelmäßig beträchtlich. Dieses zeigt exemplarisch ein Sachverhalt, der dem BGH jetzt zur Entscheidung vorlag.

 

Die Entscheidung

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen einer GmbH war festgestellt worden, dass die Gesellschaft bereits seit Dezember 2015 zahlungsunfähig war. Seitdem war der Geschäftsführer seiner Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages nicht nachgekommen. Erst am 14.12.2016 stellte der Geschäftsführer einen Insolvenzantrag, das Verfahren wurde am 21.03.2017 eröffnet.

Der Geschäftsführer ist später wegen der Straftat einer vorsätzlich begangenen Insolvenzverschleppung verurteilt worden.

Nachfolgend ist der Geschäftsführer von einer Gläubigerin der Gesellschaft in die Haftung genommen worden. Die Gläubigerin forderte von dem Geschäftsführer den Ersatz der Kosten für ein selbständiges Beweisverfahren, welches von ihr im August des Jahres 2016 eingeleitet worden ist.

Die Gläubigerin argumentierte, ihr wären diese Kosten nicht entstanden, wenn der Geschäftsführer pflichtgemäß bereits im Dezember 2015 einen Insolvenzantrag gestellt hätte.

Zugleich beantragte die Gläubigerin festzustellen, dass ihre Forderung gegen den Geschäftsführer aus einer unerlaubten Handlung stammt.

Der Bundesgerichtshof bejahte letztinstanzlich die Haftung des Geschäftsführers. Er bestätigte insbesondere auch, dass es sich bei der Forderung gegen den Geschäftsführer um eine Forderung aus unerlaubter Handlung handelt.

 

Die Praxisempfehlung

  1. Auch bei der Insolvenz einer GmbH besteht für deren Gläubiger noch die Chance, Ersatz für Schäden zu erlangen. Ist von dem Geschäftsführer der Insolvenzantrag verspätet gestellt worden, haftet dieser oftmals persönlich. Wird zugleich festgestellt, dass die Forderung aus einer unerlaubten Handlung stammt, unterfällt diese auch nicht einer möglichen Restschuldbefreiung nach einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Geschäftsführers.
  2. Für einen Geschäftsführer zeigt die Entscheidung des Bundesgerichtshofes anschaulich die Risiken auf, wenn verspätet ein Insolvenzantrag gestellt wird. Er haftet nicht nur persönlich, die Forderungen bleiben sogar bei einer Restschuldbefreiung nach einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Geschäftsführers bestehen.

Gerät ein Unternehmen in die Krise, sollte sich der Geschäftsführer umgehend beraten lassen. Ein Insolvenzantrag sollte keinesfalls hinausgezögert werden. Der § 15a der Insolvenzordnung schreibt vor, dass ein Insolvenzantrag ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt einer Überschuldung zu stellen ist.

 

 

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