BGH, Urteil vom 23.02.2021, Az: II ZR 184/19
Das Praxisproblem
Bei der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft gibt es zwei unterschiedliche Arten von Gesellschaftern, zum einen die Komplementäre und zum anderen die Kommanditisten.
Die Komplementäre einer Kommanditgesellschaft haften Gläubigern der Gesellschaft gegenüber unbegrenzt. Die Kommanditisten der Gesellschaft hingegen nur in Höhe der übernommenen Kommanditeinlage, auch „Hafteinlage“ genannt. Gleichwohl ist auch der Kommanditist Gesellschafter und genießt die steuerlichen Vorteile dieser Gesellschafterstellung.
Dieses hat dazu geführt, dass die Rechtsform der KG gerade auch bei Kapitalanlagen, etwa Immobilien-, Schiffs-, Container- oder Flugzeugfondsfonds sehr beliebt war und ist.
Die Rechtsform der Kommanditgesellschaft hat für die Kommanditisten allerdings auch Tücken. Kritisch wird es immer dann, wenn eine Kommanditgesellschaft in eine wirtschaftliche Schieflage gerät oder gar Insolvenz anmelden muss und die Kommanditisten ihre Kommanditeinlage entweder noch nicht vollständig geleistet haben oder aber diese zurückgezahlt worden ist. In diesen Fällen haftet der Kommanditist den Gläubigern der Gesellschaft gegenüber bis zur Höhe der Hafteinlage unmittelbar. Die Hafteinlage kann bei der Insolvenz der KG auch von einem Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.
Die Entscheidung
Der Bundesgerichtshof hat sich in dem Urteil vom 23.02.2021 (Az. II ZR 184/19) mit der Frage beschäftigt, inwieweit die Modalitäten der Aufbringung der Kommanditeinlage von der Gesellschaft nachträglich verändert werden können.
In dem von dem BGH entschiedenen Fall sah der Gesellschaftsvertrag vor, dass die Hafteinlage von den Kommanditisten zum Teil in bar erbracht werden sollte und zum Teil mit ausschüttungsfähigen Gewinnen verrechnet werden sollte.
Hierzu kam es allerdings nicht mehr. Der Kommanditist wollte aus der Gesellschaft ausscheiden und wurde von der Geschäftsführung der KG auf die Zahlung des nicht geleisteten Teils der Kommanditeinlage in Anspruch genommen. Hintergrund war eine Änderung des Gesellschaftsvertrages der KG, nachdem ein Teil der noch offenen Kommanditeinlage zur Zahlung fällig wird, wenn diese durch die Geschäftsführung schriftlich eingefordert wird und der Rest der Kommanditeinlage eingefordert werden kann, wenn ein entsprechender Gesellschafterbeschluss gefasst wird.
Der Bundesgerichtshof hat dieses Vorgehen bestätigt. Der Kommanditist konnte sich nicht darauf berufen, dass der ursprüngliche Gesellschaftsvertrag vorgesehen hatte, dass der nicht in bar geleistete Teil der Kommanditeinlage durch spätere ausschüttungsfähigen Gewinne der Gesellschaft aufgebracht wird. Insbesondere hat der Bundesgerichtshof auch bestätigt, dass es sich nicht um eine Beitragserhöhung handelt. Eine solche hätte der Zustimmung des Kommanditisten bedurft.
Die Praxisempfehlung
Die Beteiligung an jeglicher Gesellschaft will wohl überlegt sein. Dieses gilt auch für Geldanlagen durch Beteiligung an als Kommanditgesellschaft geführten Fonds. Es handelt sich hierbei um „echte“ unternehmerische Beteiligungen, die umfassende Beratung erfordern. Einem Kommanditisten muss immer bewusst sein, dass er in Höhe der übernommenen Kommanditeinlage in voller Höhe persönlich haftet.
Gerne beraten wir Sie!
Dr. Alexander Puplick, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Handels- und Gesellschafsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Dr. Thorsten Olav Lau, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht