BGH, Urteil vom 26.01.2021, Az: II ZR 391/18
Das Praxisproblem
Die Gesellschafter einer GmbH werden in einer Gesellschafterliste bei dem für die GmbH zuständigen Handelsregister geführt. Diese bei dem Handelsregister hinterlegte Gesellschafterliste hat, gerade im Fall von Streitigkeiten im Kreis der Gesellschafter, erhebliche Bedeutung.
Der § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG lautet wie folgt
„Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt im Fall einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung als Inhaber eines Geschäftsanteils nur, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste (§ 40) eingetragen ist.“
Die Entscheidung
In seinem Urteil vom 26.06.2021 (Az. II ZR 391/18) hat sich der BGH mit einem Streit zwischen Gesellschaftern einer GmbH befasst. Ein Gesellschafter war nach dem Vorwurf einer unerlaubten Konkurrenztätigkeit von den Mitgesellschaftern aus der Gesellschaft ausgeschlossen worden.
Die Mitgesellschafter beschlossen am 10.10.2014 die Einziehung seines Geschäftsanteils, seine Abberufung als Geschäftsführer, die fristlose Kündigung seines Geschäftsführerdienstvertrages und die Ermächtigung zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Gesellschafter. Die Beschlüsse wurden auf nachfolgenden Gesellschafterversammlungen wiederholt oder bestätigt.
Unter dem Datum 24.10.2014 wurde von dem Geschäftsführer der Gesellschaft eine neue Gesellschafterliste zum Handelsregister eingereicht, in welcher der ausgeschlossene Gesellschafter nicht mehr aufgeführt war. Diese neue Gesellschafterliste ist von dem Handelsregister am 25.08.2015 in dem Registerordner eingestellt worden.
Nachfolgend machte der ausgeschlossene Gesellschafter die Nichtigkeit/Unwirksamkeit der gefassten Gesellschafterbeschlüsse geltend.
Die Klage wurde abgewiesen. Der BGH begründete dieses damit, dass dem Kläger die Anfechtungsbefugnis als materiell-rechtliche Voraussetzung der gesellschaftsrechtlichen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage fehlt. Zur Erhebung der gesellschaftsrechtlichen Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage ist grundsätzlich nur der in der Gesellschafterliste eingetragene Inhaber eines Geschäftsanteils befugt (sog. „negative Legitimationswirkung“). Enge Grenzen sind hier nur durch das Verbot treuwidrigen Verhaltens gezogen.
Der Kläger war vorliegend aber seit dem 25.08.2015 gerade nicht mehr als Inhaber eines Geschäftsanteils in der Gesellschafterliste eingetragen. Hinzu kommt auch noch, dass die am 24.10.2014 gefassten Beschlüsse nachfolgend bestätigt worden sind.
Im Ergebnis hätte der ausgeschlossene Gesellschafter im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verhindern müssen, dass von dem Geschäftsführer der GmbH eine neue Gesellschafterliste zum Handelsregister eingereicht wird. Dieses hat er unterlassen.
Die Praxisempfehlung
Wird ein Gesellschafter gegen seinen Willen aus einer GmbH ausgeschlossen, ist Eile geboten. Der ausgeschlossene Gesellschafter muss – regelmäßig im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes – zu verhindern suchen, dass eine neue Gesellschafterliste zum Handelsregister eingereicht wird, in der er nicht mehr als Gesellschafter aufgeführt ist.
Gerne beraten wir Sie!
Dr. Alexander Puplick, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Handels- und Gesellschafsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Dr. Thorsten Olav Lau, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht