Recht der GbR: Wie ist zu verfahren, wenn der Gesellschafter einer aufgelösten GbR Ansprüche gegen die GbR besitzt, das Gesellschaftsvermögen aber zur Begleichung der Ansprüche nicht ausreicht? Adobestock von © MQ-Illustrations
21 April

Recht der GbR: Wie ist zu verfahren, wenn der Gesellschafter einer aufgelösten GbR Ansprüche gegen die GbR besitzt, das Gesellschaftsvermögen aber zur Begleichung der Ansprüche nicht ausreicht?

BGH, Urteil vom 27.10.2020, Az. II ZR 150/19

Das Praxisproblem

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, kurz „GbR“ ist eine der beliebtesten Gesellschaftsformen in Deutschland, weil sie weder einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag erfordert noch von den Gesellschaftern Stammeinlagen in bestimmter Höhe geleistet werden müssen.

Wird eine GbR etwa nach einer Kündigung durch Gesellschafter oder auch durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst, gilt für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, die das Gesellschaftsvermögen übersteigen § 735 BGB. Dieser lautet:

  • 735 Nachschusspflicht bei Verlust

Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der gemeinschaftlichen Schulden und zur Rückerstattung der Einlagen nicht aus, so haben die Gesellschafter für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis aufzukommen, nach welchem sie den Verlust zu tragen haben. Kann von einem Gesellschafter der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so haben die übrigen Gesellschafter den Ausfall nach dem gleichen Verhältnis zu tragen.

 

Reicht das Gesellschaftsvermögen bei der Liquidation zur Begleichung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber einzelnen Gesellschaftern nicht aus, führt diese Nachschusspflicht regelmäßig zu Streit zwischen den Gesellschaftern. Hintergrund ist, dass die Vollbeendigung einer GbR regelmäßig erst dann möglich ist, wenn eine Auseinandersetzungsbilanz erstellt und von den Gesellschafter festgestellt worden ist. Die Zustimmung zur Auseinandersetzungsbilanz wird von dem zahlungspflichtigen Gesellschafter aber regelmäßig verweigert.

 

Die Entscheidung

In dem Urteil vom 27.10.2020 (Az. II ZR 150/19) hat der BGH die Frage entschieden, wie in einer aus zwei natürlichen Personen und einer GmbH bestehenden GbR zu verfahren ist, wenn interne Ausgleichsansprüche zwischen den Gesellschaftern bestehen.

Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Von zwei natürlichen Person war eine GbR gegründet worden, um eine Immobilie zu verwalten. Die Gesellschafter A und B waren jeweils zu 50 % beteiligt. Dieser GbR trat später eine GmbH bei, welche am Gesellschaftsvermögen aber nicht beteiligt worden ist. Im Jahr 2008 wurde die Immobilie verkauft und die Gesellschaft aufgelöst. Im Jahr 2011 wurde eine Auseinandersetzungsbilanz erstellt, in welcher eine Forderung des Gesellschafters A gegen die Gesellschaft i.H.v. 24.000,00 € aufgenommen war. Der Gesellschafter B verweigerte die Zustimmung zu der Auseinandersetzungsbilanz.

Die GbR, vertreten durch den Gesellschafter A und die GmbH verklagte daraufhin den Gesellschafter B auf die Zustimmung zur Auseinandersetzungsbilanz und entsprechend seines 50-prozentigen Anteils an der Gesellschaft auf Zahlung eines Betrages von 12.000,00 € an die Gesellschaft.

Der BGH entschied, dass der Zahlungsantrag dem Grunde nach besteht – im vom BGH entschiedenen Fall war allerdings die Höhe des Anspruches streitig, so dass der BGH den Rechtsstreit nicht abschließend entschieden, sondern an das Berufungsgericht zurückverwiesen hat.

Vorliegend war die Klage auch richtigerweise im Namen der GbR und nicht von dem Gesellschafter A gegen den Gesellschafter B erhoben worden. Nur die GbR ist, so der BGH, auch bei der hier vorliegenden Konstellation dazu berechtigt, Nachschüsse gemäß § 735 BGB zum Zwecke des internen Gesellschafterausgleichs einzufordern. Für eine Publikums-GbR war diese Frage bereits in der Vergangenheit bejaht worden.

Zurückgewiesen worden ist die Klage allerdings insoweit, als eine Zustimmung zur Auseinandersetzungsbilanz verlangt worden ist. Diese war, so der BGH, nicht notwendig, weil die Gesellschaft in Gestalt der Nachschussforderung gegen den Gesellschafter nur noch über einen einzigen Vermögenswert verfügte. In dieser Konstellation ist die Aufstellung einer Auseinandersetzungsbilanz und eine Feststellung der Gesellschafter zu der Auseinandersetzungsbilanz nicht notwendig.

 

Die Praxisempfehlung

Macht ein Gesellschafter einer aufgelösten GbR Ansprüche gegen die Gesellschaft geltend, ist regelmäßig die Aufnahme der Ansprüche in eine Auseinandersetzungsbilanz und die Feststellung dieser Auseinandersetzungsbilanz durch die Gesellschafter notwendig. Nur ausnahmsweise kann durch die GbR unmittelbar Zahlungsklage erhoben werden, wenn nur noch ein einziger zu liquidierender Vermögenswert besteht.

 

Gerne beraten wir Sie!

Dr. Alexander Puplick, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Handels- und Gesellschafsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Dr. Thorsten Olav Lau, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

 

 

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