Geschäftsführerdienstvertrag: Was geschieht, wenn sich herausstellt, dass der Dienstvertrag eines GmbH-Geschäftsführers unwirksam ist?
29 Oktober

Geschäftsführerdienstvertrag: Was geschieht, wenn sich herausstellt, dass der Dienstvertrag eines GmbH-Geschäftsführers unwirksam ist?

BGH, Urteil vom 20.08.2019, Az. II ZR 121/16

Das Praxisproblem

Was geschieht, wenn sich herausstellt, dass der Dienstvertrag eines GmbH-Geschäftsführers unwirksam ist?

Eine derartige Frage wird sich regelmäßig nur dann stellen, wenn, aus welchen Gründen auch immer, das Verhältnis zwischen den Gesellschaftern der GmbH und dem GmbH-Geschäftsführer zerrüttet ist, so dass keine einvernehmliche „Korrektur“ des Geschäftsführerdienstvertrages mehr möglich ist.

 

Die Entscheidung

Der Bundesgerichtshof hatte – hier verkürzt wiedergegeben – über einen Sachverhalt zu entscheiden, bei dem ein Landkreis alleiniger Gesellschafter der A-GmbH, einer GmbH im Gesundheitswesen war. Im Jahr 1993 ist der Kläger (ordnungsgemäß) zum Geschäftsführer der A-GmbH bestellt worden und mit ihm durch die Gesellschafterversammlung ein Geschäftsführerdienstvertrag abgeschlossen worden.

Im Jahr 2006 strukturierte der Landkreis seine Beteiligungen im Gesundheitswesen neu. Als „Muttergesellschaft“ für die A-GmbH und weitere GmbHs wurde die B-GmbH bestellt. Alleinige Gesellschafterin der A-GmbH war jetzt die B-GmbH, deren alleiniger Gesellschafter war der Landkreis. Der Kläger wurde auch zum Geschäftsführer der B-GmbH bestellt. Der Geschäftsführerdienstvertrag mit dem Kläger wurde dahingehend ergänzt, dass dieser die Geschäftsführungstätigkeit für die B-GmbH als Nebentätigkeit seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der A-GmbH wahrnimmt.

Die Abberufung und Bestellung von Geschäftsführern, sowie der Abschluss und die Kündigung von Geschäftsführerdienstverträgen oblag nach der Satzung der B-GmbH nicht der Gesellschafterversammlung der B-GmbH, sondern einem Aufsichtsrat.

Im Jahr 2010 wurde dann der Geschäftsführerdienstvertrag mit dem Kläger vollständig neu geregelt. Der Kläger sollte jetzt als Geschäftsführer der B-GmbH auch das Amt des Geschäftsführers der A-GmbH (und weitere GmbHs) wahrnehmen. Dieser Dienstvertrag sollte mit einer Frist von 12 Monaten, erstmalig zum 31.12.2014, kündbar sein. Vor dem Hintergrund dieses neuen Geschäftsführerdienstvertrages wurde der bestehende Geschäftsführerdienstvertrag zwischen dem Kläger und der A-GmbH dahingehend abgeändert, dass dieser automatisch enden sollte, wenn der Kläger als Geschäftsführer der B-GmbH ausscheidet.

Der Geschäftsführerdienstvertrag zwischen dem Kläger und der B-GmbH wurde von dem Landrat, der auch Vorsitzender des Aufsichtsrats der B-GmbH war, „für den Gesellschafter“ geschlossen.

Im Jahr 2010 wurde dann ein neuer Landrat gewählt. Noch im Jahr 2010 überwarf sich der Kläger mit dem neu gewählten Landrat. Am 17.01.2012 wurde dann durch die nach einer Änderung der Satzung der B-GmbH nunmehr zuständige Gesellschafterversammlung der B-GmbH eine außerordentliche und fristlose Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrages mit dem Kläger ausgesprochen.

Der Kläger machte unter anderem Vergütungs- und Feststellungsansprüche geltend.

Zu Unrecht, wie der Bundesgerichtshof festgestellt hat. Der Geschäftsführerdienstvertrag zwischen der B-GmbH und dem Kläger aus dem Jahr 2010 war nicht wirksam zu Stande gekommen. Anstelle des Landrates, welcher „für die Gesellschafterversammlung“ gehandelt hat, hätte der Aufsichtsrat der B-GmbH den Geschäftsführerdienstvertrag mit dem Kläger abschließen müssen.

Dieses hatte zur Folge, dass der Geschäftsführerdienstvertrag mit dem Kläger jederzeit und zwar auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes, aufgelöst werden konnte. Dieses war durch die – nach Satzungsänderung zuständig gewordene – Gesellschafterversammlung der B-GmbH am 17.01.2012 geschehen.

Solange der – nicht wirksam abgeschlossene – Geschäftsführerdienstvertrag nicht gekündigt ist, ist er entsprechend der Grundsätze des fehlerhaften Arbeitsverhältnisses für die Dauer der Tätigkeit des Geschäftsführers so zu behandeln, als sei er wirksam abgeschlossen worden. Dieses gilt aber regelmäßig nicht für etwaig vereinbarte Kündigungsfristen. Das Vertrauen des Geschäftsführers auf die Wirksamkeit des Geschäftsführerdienstvertrages ist für die Zukunft nur ausnahmsweise gestützt. Dieses ist etwa dann der Fall, wenn die Parteien den Vertrag jahrelang als Grundlage ihrer Rechtsbeziehung betrachtet und durchgeführt haben und die Gesellschaft den Geschäftsführer durch weitere Handlungen in seinem Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit des Vertrages bestärkt hat. Dieses war in dem von dem Bundesgerichtshof zu entscheidenden Sachverhalt nicht gegeben.

 

Die Praxisempfehlung

Der Abschluss von Dienstverträgen mit GmbH Geschäftsführern ist nichts, was „nebenbei“ erledigt werden sollte. Es muss unbedingt darauf geachtet werden, wer für den Abschluss des Geschäftsführerdienstvertrages zuständig ist. Regelmäßig ist dieses die Gesellschafterversammlung, aus der Satzung der Gesellschaft kann sich aber anderes ergeben. Insbesondere bei komplexen Strukturen mit ineinander verschachtelten Gesellschaften sollten Sie sich als Geschäftsführer oder aber Gesellschafter einer GmbH unbedingt vor Abschluss des Geschäftsführerdienstvertrages beraten lassen.

 

 

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