Ist eine Stellenanzeige, die mit einer „Mitarbeit in einem jungen, hochmotivierten Team“ wirbt, altersdiskriminierend? Adobestock von Friends Stock
18 Februar

Ist eine Stellenanzeige, die mit einer „Mitarbeit in einem jungen, hochmotivierten Team“ wirbt, altersdiskriminierend?

LAG Nürnberg, Urteil vom 27.05.2020, 2 Sa 1/20

Das Praxisproblem

Arbeitgeber die auf der Suche nach neuem Personal sind verwenden regelmäßig Eigenschaften, die in der allgemeinen Wahrnehmung primär jungen Menschen zugeschrieben werden.

In derartigen Fällen stellt sich die Frage, inwiefern die Stellenanzeige altersdiskriminierend ist, sodass gegebenenfalls etwaige Ersatzansprüche bestehen.

Das LAG Nürnberg hat über einen Fall entschieden, in dem ein Arbeitgeber mit der „Mitarbeit in einem jungen, hoch motivierten Team“ geworben hat.

 

Die Entscheidung

Bei dem Kläger handelte es sich um einen 61-jährigen Diplomkaufmann, der in seinem Bereich über diverse Zertifizierungen und Ausbildungen verfügte.

Das beklagte Unternehmen schaltete eine Stellenanzeige, mit dem es einen Mitarbeiter für die SAP-Anwendungsbetreuung suchte. Insofern hieß es unter anderem wie folgt:

»Wir bieten Ihnen eine zukunftsorientierte, kreative Mitarbeit in einem jungen, hoch motivierten Team in einem sehr interessanten und abwechslungsreichen Themenumfeld […]«

Der Kläger bewarb sich daraufhin mit seinem Lebenslauf und diversen Zertifikaten über das Online-Portal des Unternehmens.

Das beklagte Unternehmen lehnte die Bewerbung des Klägers nach Durchsicht seiner Unterlagen im Rahmen einer Vorauswahl ab. Zur Begründung führte es aus, dass man sich für einen anderen Bewerber entschieden habe.

Der Kläger begehrte daraufhin die Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.

Das LAG Nürnberg schloss sich der Bewertung des Arbeitsgerichtes Würzburg an und verurteilte das beklagte Unternehmen zur Zahlung einer Entschädigung.

Durch die Formulierung der Stellenanzeige habe der Kläger Indizien dargetan, die vermuten ließen, dass dieser wegen seines Alters nicht eingestellt worden sei. Die Indizien habe das beklagte Unternehmen nicht hinreichend entkräften können.

Das Unternehmen habe nicht ausreichend dargelegt, dass der Kläger objektiv nicht für die Stelle geeignet sei.

Mit dem Begriff „jung“ werde unmittelbar an das Lebensalter angeknüpft. Diese Bezugnahme auf das Alter werde durch die Begriffe „hochmotiviert“ und „dynamisch“ verstärkt, da dies Eigenschaften seien, die im Allgemeinen eher jüngeren Menschen zugeschrieben würden.

Diese Aussagen könnten so verstanden werden, dass der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer suche, der in gerade dieses Team passe.

 

Praxisempfehlung

Zur Vermeidung der Vermutung einer Diskriminierung im Rahmen eines Bewerbungsprozesses empfehlen wir Ihnen, in Stellenausschreibungen Eigenschaften zu meiden, die in der allgemeinen Wahrnehmung primär jüngeren Menschen zugeschrieben werden.

 

Gerne beraten wir Sie!

Beate Puplick, Rechtsanwältin und Notarin und Fachanwältin für Arbeitsrecht, Fachanwältin für Familienrecht, Wirtschaftsmediatorin

 

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