Reicht die Musterwiderrufsbelehrung für Makler? Adobe Stock von leszekglasner
09 Dezember

Reicht die Musterwiderrufsbelehrung für Makler?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.03.2020, Az. I-7 U 43/19

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27.03.2020, Az. I-7 U 43/19, ist die Musterwiderrufsbelehrung des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz, die auf vielen Immobilienportalen zu finden ist, nicht ordnungsgemäß.

Das Praxisproblem

Immobilienmakler bieten ihre Dienste auf Immobilienportalen an. Oft kommt ein Maklervertrag dann online zustande, dieses mit der Folge, dass der Makler den Kunden über sein Widerrufsrecht belehren muss.

Bei nicht ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen, d.h. auch noch nach Ablauf von 14 Tagen kann der Widerruf des Maklervertrages erklärt werden.

Der Maklervertrag könnte dann auch noch nach Abschluss eines notariellen Kaufvertrages widerrufen werden. Der Kunde nähme dann die Maklerleistung faktisch in Anspruch, muss aber hierfür nicht bezahlen.

 

Die Entscheidung

Das Problem geht auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf zurück. Das Oberlandesgericht hat entschieden, dass die Widerrufsbelehrung eines Maklers, die auf Anfrage eines Interessenten zu einem Inserat versandt wird und dem gesetzlichen Mustertext der Widerrufsbelehrung entspricht, nicht ordnungsgemäß ist.

Das gesetzliche Muster sieht eine Belehrung des Verbrauchers dazu vor, wann die Widerrufsfrist beginnt. Dazu heißt es: „Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses.“

Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, dass für den Kunden des Maklers nicht klar ist, auf welchen Vertragsabschluss sich diese Belehrung bezieht.

Dem normal informierten und verständigen Verbraucher sei nicht bewusst, dass er mit der Anfrage zu einer Immobilienanzeige ein Angebot auf Abschluss eines Maklervertrages abgegeben hat. Der Kunde könne möglicherweise die Widerrufsbelehrung möglicherweise auf den notariellen Kaufvertrag mit dem Verkäufer beziehen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; das OLG Düsseldorf hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Diese ist auch eingelegt worden und bei dem BGH zum dortigen Az. I ZR 74/20 anhängig. Wann mit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu rechnen ist, lässt sich noch nicht absehen.

 

Die Praxisempfehlung

Solange diese Rechtsfrage nicht geklärt ist, sollten Makler ihre Widerrufsbelehrung so formulieren, dass klar ist, auf welchen Vertragsabschluss sie sich bezieht und sich nicht alleine auf die Abwicklung über Plattformbetreiber zu verlassen.

Gerne stehen wir Ihnen bei der Formulierung einer rechtssicheren Widerrufsbelehrung zur Seite. Sprechen Sie uns an!

 

Wir stehen Ihnen gerne jederzeit beratend zur Verfügung. Sprechen sie uns an!

 

Dr. Alexander Puplick

Rechtsanwalt und Notar

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Fachanwalt für Verwaltungsrecht

 

Birgit Nill

Rechtsanwältin

 

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