Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist am 01.11.2020 in Kraft getreten Adobe Stock von Alexander Limbach
09 Dezember

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist am 01.11.2020 in Kraft getreten

Durch das GEG werden die bisherigen Regelungen des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG), der Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) in einem Gesetz zusammengeführt. Das EnEG, die EnEV und das EEWärmeG treten außer Kraft.

Allerdings ändert sich für ein Bauvorhaben, das bereits genehmigt ist, nichts für seine Planung und Ausführung. Hier gelten weiterhin die bisherigen Regeln. Maßgeblich ist das Datum, an dem der Bauantrag eingereicht wurde, die Anzeige erstattet oder bei nicht genehmigungs- und anzeigenpflichtigen Bauprojekten, mit der Ausführung begonnen wurde. Diejenigen Energiesparregeln, die an diesem Tag in Kraft waren, gelten weiterhin für das Bauprojekt.

Das energetische Anforderungsniveau für Neubauten und Sanierung wird durch das GEG nicht verschärft. Weitere Steigerungen der Bau- und Wohnkosten wollte der Gesetzgeber vermeiden. Im Jahr 2023 sollen die Anforderungen des GEG überprüft werden [Stand: Oktober 2020].

Wie das bisherige Energieeinsparrecht für Gebäude enthält das neue GEG Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden, die Erstellung und die Verwendung von Energieausweisen sowie an den Einsatz erneuerbarer Energien in Gebäuden.

Die Wärme soll jedenfalls teilweise mit erneuerbaren Energien gedeckt werden. Dazu zählen: Solarenergie, Geothermie, Umweltwärme, Wärme aus Biomasse und Strom z.B. aus einer Photovoltaik Anlage. Außerdem werden die Nutzung von Abwärme, die Kraft-Wärme-Kopplung sowie Fernwärme und Fernkälte anerkannt.

Künftig kann die beim Neubau bestehende Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien auch durch die Nutzung von gebäudenah erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien erfüllt werden. Bei der energetischen Bilanzierung bestehen Anrechnungsmöglichkeiten für gebäudenah erzeugten Strom aus erneuerbaren Energien sowie von gasförmiger Biomasse.

Die sich aus dem Primärenergiebedarf oder Primärenergieverbrauch ergebenden Kohlendioxidemissionen eines Gebäudes sind zusätzlich in Energieausweisen anzugeben. Damit enthält ein Energieausweis zusätzliche Informationen, die die Klimawirkung berücksichtigen. Neben Verkäufern und Vermietern sind nun auch Makler verpflichtet, einen Energieausweis vorzulegen.

Entsprechend den Vorgaben des Klimaschutzprogramms 2030 ist für Fälle des Verkaufs und bei bestimmten größeren Sanierungen von Ein- und Zweifamilienhäusern eine obligatorische energetische Beratung des Käufers bzw. Eigentümers verankert.

Neue Öl- oder Kohleheizungen dürfen ab dem 01.01.2026 nur noch eingebaut werden, wenn der Energiebedarf für Wärme und Kälte anteilig aus erneuerbaren Energien gedeckt wird. Vorgeschrieben werden für Öl und Kohle als Regelfall Kombiheizungen.

Wir stehen Ihnen gerne jederzeit beratend zur Verfügung. Sprechen sie uns an!

 

Dr. Alexander Puplick

Rechtsanwalt und Notar

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Fachanwalt für Verwaltungsrecht

 

Birgit Nill

Rechtsanwältin

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