2. Arbeitsrecht Spezial Coronavirus
13 April

2. Arbeitsrecht Spezial Coronavirus

Im Anschluss an unser erstes »Arbeitsrecht Spezial zum Coronavirus SARS-CoV-2« haben uns viele positive Rückmeldungen und weitere wichtige Fragen zum Thema »Kurzarbeit« erreicht. Vielen Dank!
 
Auf die weiteren Fragen antworten wir gerne, wie immer praktikabel und kompakt:


 
Übersicht:
 
1.    Was bedeutet Arbeitsausfall?
 
2.    Wie berechne ich den Mindestumfang des Arbeitsausfalls?
 
3.    Gleicher Umsatz bei weniger Arbeit – Kann trotzdem Kurzarbeit beantragt werden?
 
4.    Was versteht man unter einer „Betriebsabteilung“ für die Kurzarbeit beantragt werden kann?
 
5.    Müssen zunächst Rücklagen verbraucht werden?
 
6.    Ist die Stammbelegschaft schutzwürdiger als Freiberufler oder Leiharbeitnehmer?
 
7.    Kann verbleibende Arbeit auf weniger Arbeitnehmer verteilt werden?
 
8.    Haben Arbeitnehmer in der Probezeit einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld?
 
9.    Haben gekündigte Arbeitnehmer einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld?
 
10.  Kann der Urlaubsanspruch der Arbeitnehmer für Zeiten von Kurzarbeit gekürzt werden?
 
11.  Kurzarbeit und Arbeitsunfähigkeit treffen zusammen – was nun?
 
12.  Steht die Kurzarbeit (betriebsbedingten) Kündigungen entgegen?
 
13.  Sind bei der Berechnung von Kurzarbeitergeld Nacht- und Sonntagszuschläge zu berücksichtigen?
 
 
 
1. Was bedeutet Arbeitsausfall?

 
Unter Arbeitsausfall werden alle Ereignisse verstanden, aufgrund derer Arbeit wegfällt.
 
Hat beispielsweise ein Kunde Kurzarbeit „Null“ angemeldet, sodass infolgedessen keine Besprechungen mehr mit diesem stattfinden, so stellt dies einen Arbeitsausfall dar.
 
2. Wie berechne ich den Mindestumfang des Arbeitsausfalls?
 
Sofern ein Arbeitsausfall gegeben ist, muss dieser erheblich sein.
 
Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn in dem Betrieb oder der Betriebsabteilung für mindestens 10 % der beschäftigten Arbeitnehmer jeweils mehr als 10 % des monatlichen Bruttoentgelts ausfällt.
 
Das bedeutet, dass für jeden Arbeitnehmer, der zu der von der Kurzarbeit betroffenen Mindestquote gehört, persönlich mehr als 10 % des Bruttoentgelts ausfallen müssen.
 
Der Wegfall des Bruttoentgelts wird ermittelt anhand des Ausfalls der zu leistenden Arbeitsstunden.
 
Beispiel:
 
50 AN sind im Betrieb beschäftigt. Für 10 % von ihnen (= 5 AN) müssen 10 % des Bruttoentgelts ausfallen.
 
10 AN sind 20h/Woche, 10 AN 30h/Woche und 30 AN 40h/Woche beschäftigt; insgesamt also 1.700h/Woche.
 
Für 3 AN mit 40h entfallen jeweils 4h/Woche, für 1 AN mit 30h entfallen 3h/Woche und für 1 AN mit 20h entfallen 2h/Woche.
 
Damit entfallen für 10 % der AN jeweils 10 % der Arbeitszeit (insgesamt 170h/Woche) und damit des Bruttoentgelts.
 
3. Gleicher Umsatz bei weniger Arbeit – Kann trotzdem Kurzarbeit beantragt werden?
 
Ja, da Umsatz und Arbeitsausfall in keinem Zusammenhang stehen.
 
4. Was versteht man unter einer „Betriebsabteilung“ für die Kurzarbeit beantragt werden kann?
 
Eine Betriebsabteilung ist ein räumlich, personell und organisatorisch vom Gesamtbetrieb abgegrenzter Betriebsteil, der mit eigenen technischen Betriebsmitteln einen eigenen Betriebszweck oder auch nur einen Hilfszweck erfüllt. Eine räumliche Trennung ist nicht zwingend, solange eine relativ dauerhafte personelle Abgrenzbarkeit gegeben ist. Auch eine rechtliche Selbständigkeit oder eine bestimmte Größe der Betriebsabteilung ist nicht erforderlich.
 
Dies ermöglicht die Gewährung von Kurzarbeitergeld in Teilen eines Betriebes. Der erhebliche Arbeitsausfall braucht dann beispielsweise nur in der Abteilung „Verwaltung“ gegeben sein.
 
5. Müssen zunächst Rücklagen verbraucht werden?
 
Nein! Rücklagen müssen nicht eingesetzt werden.
 
6. Ist die Stammbelegschaft schutzwürdiger als Freiberufler oder Leiharbeitnehmer?
 
Die Gewährung von Kurzarbeit setzt voraus, dass der Arbeitgeber alles unternimmt, um die Kurzarbeit zu vermeiden. Hierzu zählt auch - soweit möglich - die Arbeit von der Stammbelegschaft anstelle von freiberuflichen Kräften oder Leiharbeitnehmern erledigen zu lassen, sofern die Vertragsbeziehungen mit diesen eher beendet werden können.
 
7. Kann verbleibende Arbeit auf weniger Arbeitnehmer umverteilt werden?
 
Ja, da Kurzarbeit vermieden werden soll. Mit der Umverteilung der noch vorhandenen Arbeit auf weniger Arbeitnehmer kann dieses Ziel für die weiterbeschäftigten Arbeitnehmer erreicht werden.
 
8. Haben Arbeitnehmer in der Probezeit einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld?
 
Ja, die gesetzliche Reglung über die persönlichen Voraussetzungen in § 98 SGB III enthält keine Wartezeit.
 
9. Haben gekündigte Arbeitnehmer einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld?
 
Nein! Nach § 98 Abs. 1 Nr. 2 SGB III darf das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder durch einen Aufhebungsvertrag aufgelöst sein.
 
10. Kann der Urlaubsanspruch der Arbeitnehmer für Zeiten von Kurzarbeit gekürzt werden?
 
Ja.
 
Die Kurzarbeit führt zu einer (teilweisen) Suspendierung der Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis, sodass der Urlaubsanspruch an die neue Arbeitsverpflichtung anzupassen ist.
 
Beispiel:
 
1.
Der AN hat bei einer 5-Tage-Woche 20 Tage Urlaubsanspruch. Die Arbeitszeit wird auf eine 2-Tage-Woche verkürzt.
 
Der AN hat einen Urlaubsanspruch von 8 Tagen (2/5 von 20).
 
2.
Der AN hat einen Urlaubsanspruch von 20 Tagen. Es wird für 3 Monate Kurzarbeit „Null“ angeordnet.
 
Der AN hat einen Urlaubsanspruch von 15 Tagen (3/4 von 20), da für Zeiten von Kurzarbeit „Null“ kein Urlaubsanspruch besteht.
 
11. Kurzarbeit und Arbeitsunfähigkeit treffen zusammen – was nun?
 
Für den Fall, dass Kurzarbeit und Arbeitsunfähigkeit aufeinandertreffen, sind zwei Konstellationen zu unterscheiden:
 
1. Erkrankung vor Kurzarbeit
 
Der Arbeitnehmer erkrankt am 16.03. Ab dem 01.04. ist Kurzarbeit angeordnet.
 
Bis zum 31.03. erhält der Arbeitnehmer die normale Entgeltfortzahlung.
 
Ab dem 01.04. erhält der Arbeitnehmer Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes, dass er erhalten würde, wenn er nicht erkrankt wäre. Dies ist zunächst vom Arbeitgeber kostenlos zu berechnen und auszuzahlen.
 
Ab dem 28.04. - nach Ende des Entgeltfortzahlungszeitraums - erhält der Arbeitnehmer Krankengeld in normaler Höhe (70 % des Bruttos, höchsten 90 % vom Netto) von der Krankenkasse.
 
2. Erkrankung während Kurzarbeit
 
Ab dem 01.04. ist Kurzarbeit angeordnet und der Arbeitnehmer erkrankt am 06.04.
 
Ab dem 06.04 erhält der Arbeitnehmer die normale Entgeltfortzahlung in Höhe des Kurzarbeitergeldes.
 
Ab dem 19.05. - nach Ende des Entgeltfortzahlungszeitraums - erhält der Arbeitnehmer Krankengeld in normaler Höhe.
 
12. Steht die Kurzarbeit (betriebsbedingten) Kündigungen entgegen?
 
Nein, auch während des Kurzarbeitszeitraums können Arbeitgeber Kündigungen erklären. Dies gilt sowohl für personen- und verhaltensbedingte Kündigungen als auch für solche aus betriebsbedingten Gründen.
 
Stellt der Arbeitgeber während der Kurzarbeitsphase fest, dass entgegen seiner früheren Einschätzung doch ein Umstand vorliegt, der zu einem dauerhaften Arbeitsausfall führt, kann er eine betriebsbedingte Kündigung aussprechen.
 
Ab diesem Zeitpunkt liegen die Voraussetzungen für Kurzarbeit nicht mehr vor und der Arbeitnehmer hat Anspruch auf die volle Vergütung, auch wenn keine Arbeit mehr vorhanden ist.
 
13.  Sind bei der Berechnung von Kurzarbeitergeld Nacht- und Sonntagszuschläge zu berücksichtigen?
 
Ja! Entscheidend ist die Nettoentgeltdifferenz, die sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem „Soll-Entgelt“ und dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem „Ist-Entgelt“ errechnet.
 
Als „Soll-Entgelt“ gilt das Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall und vermindert um Entgelt für Mehrarbeit in dem Anspruchszeitraum erzielt hätte.
 
„Ist-Entgelt“ ist das Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer in dem Anspruchszeitraum tatsächlich erzielt hat, zuzüglich aller Entgeltanteile.
 
Nacht- und Sonntagszuschläge sind „Soll-Entgelt“ und damit bei der Berechnung zu berücksichtigen.
 
 
 
Sollten Sie weitere Fragen haben, schreiben Sie uns eine E-Mail oder rufen Sie uns an!
 
Wir wünschen Ihnen und Ihren Familien eine schöne Osterzeit.
 
Mit den besten Grüßen von der Kronenburg
 
Ihre

Beate Puplick, Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Fachanwältin für Familienrecht
Wirtschaftsmediatorin
 
Kanzlei Dr. Puplick & Partner mbB Rechtsanwälte | Notare

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